Rz. 80

Für den Rechtsanwalt besteht die Möglichkeit, mit dem Mandanten im Ausnahmefall unter den Voraussetzungen von § 4a RVG eine erfolgsabhängige Vergütung zu vereinbaren.[221] In erster Linie soll mittellosen Auftraggebern, die von der Inanspruchnahme von Prozesskosten- und Beratungshilfe ausgeschlossen sind, der Zugang zum Recht über das Erfolgshonorar ermöglicht werden.[222] Allerdings soll der Anwendungsbereich von § 4a RVG nicht auf den bedürftigen Auftraggeber beschränkt bleiben, vielmehr können auch Rechtssuchende, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Prozesskosten- oder Beratungshilfe beanspruchen können, vor der Frage stehen, ob es ihnen die eigene wirtschaftliche Lage vernünftigerweise erlaubt, die finanziellen Risiken einzugehen, die angesichts des unsicheren Ausgangs der Angelegenheit mit der Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung verbunden sind.[223] Hierdurch wird dem Mandanten ermöglicht, das bestehende Risiko des Prozessverlustes durch die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung zumindest teilweise auf den vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern.[224] Daher ist nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, sondern das mit der Verfolgung seiner Rechte verbundene wirtschaftliche Risiko entscheidend.[225] In zeitlicher Hinsicht kann i.d.R. eine erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung nur vor der Annahme eines Mandats abgeschlossen werden. Entsprechend ist der Abschluss einer erfolgsabhängigen Vergütungsvereinbarung unzulässig, wenn er erst erfolgt, wenn bereits Klage eingereicht worden ist.[226]

 

Rz. 81

Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar mit dem Mandanten zu vereinbaren, ist durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, welches zum 1.10.2021 in Kraft tritt, teilweise vergrößert worden. Beispielweise darf ein Erfolgshonorar bei einer Geldforderung bis zu 2.000 EUR vereinbart werden, § 4a Abs. 1 Nr. 1 RVG.

[221] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 118.
[222] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 4a RVG Rn 15.
[224] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 4a RVG Rn 14.
[225] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 4a RVG Rn 19 m.w.N.
[226] AnwG Köln AnwBl 2019, 43.

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