Rz. 7

Das selbstständige Beweisverfahren ist auch außerhalb eines Rechtstreits zulässig, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass

1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird (§ 485 Abs. 2 ZPO).
 

Rz. 8

Ein rechtliches Interesse ist nach § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Dieses Verfahren zur Feststellung kann wohl in der Praxis als die relevanteste Form des selbstständigen Beweisverfahrens angesehen werden.

 

Rz. 9

Das Feststellungsverfahren des § 485 Abs. 2 ZPO ermöglicht ein von einem Beweissicherungsbedürfnis unabhängiges selbstständiges Beweisverfahren durch Erhebung (nur) des Sachverständigenbeweises. Dieses Verfahren ist ausschließlich vorprozessual zulässig.[7] Ziel des Verfahrens ist die Entlastung der Gerichte.[8]

 

Rz. 10

Der Begriff des rechtlichen Interesses wird von der h.M. weit ausgelegt und im Regelfall bejaht.[9] Das rechtliche Interesse wird von der Rechtsprechung nur verneint, wenn kein Rechtsverhältnis, kein möglicher Prozessgegner oder bereits gar kein Anspruch gegeben ist.[10]

 

Rz. 11

Nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann neben der Feststellung des Zustands einer Person auch der Zustand einer Sache Gegenstand des Verfahrens und Inhalt des Antrags sein. Einerseits müssen im Rahmen des Antrags in Abgrenzung zur bloßen Ausforschung substantiierte Behauptungen aufgestellt werden. Andererseits genügt im Hinblick auf die Symptom-Rechtsprechung des BGH jedoch eine Beschreibung des "äußeren Erscheinungsbildes".[11] Durch die Nennung des Symptoms sind sämtliche dafür in Frage kommende Mangelursachen erfasst.[12] Rechts- und Auslegungsfragen dürfen nicht Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens sein.[13] Zum Aufwand für die Beseitigung i.S.d. § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gehören nicht nur Mängelbeseitigungsmaßnahmen, sondern auch der Kostenaufwand.[14]

[7] OLG Düsseldorf v. 31.5.1995 – 9 W 39/95 – NJW-RR 1996, 510.
[8] Zöller/Herget, § 485 Rn 6.
[12] BGH v. 3.7.1997 – VII ZR 210/96 – NJW-RR 1997, 1376; BGH v. 30.3.2004 – X ZR 127/01 – juris; BGH v. 24.8.2016 – VII ZR 41/14 – NJW-RR 2016, 1423.
[13] OLG Köln v. 4.2.2002 – 17 W 24/02 – BauR 2002, 1120; OLG Nürnberg v. 19.11.2008 – 4 W 1874/08 – IBR 2009, 1089.

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