Gemäß § 485 Abs. 2 ZPO erfordert die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens ein rechtliches Interesse des Antragstellers. Dieses ist darzulegen und glaubhaft zu machen. Das rechtliche Interesse kann sich ausschließlich auf

  • den Zustand einer Person oder den Zustand oder Wert einer Sache,
  • die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
  • den Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels

beziehen.

Da das rechtliche Interesse weit auszulegen ist, wird es im Regelfall bejaht. Denn gemäß § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO reicht es bereits aus, dass die beantragten Feststellungen der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen können. Dies wird bereits dann angenommen, wenn trotz offenkundig fehlender Gütebereitschaft des Antragsgegners schon die vage Möglichkeit, dass er sich unter dem Eindruck des Beweisergebnisses – etwa in einem vom Gericht gemäß § 492 Abs. 3 ZPO anberaumten Gütetermin – doch zu einem Vergleich entschließen würde.[1] Ein rechtliches Interesse wird auch dann bejaht, wenn der Antragsteller darlegt, zur Vorbereitung eines späteren Prozesses auf die beantragten Feststellungen angewiesen zu sein. Es fehlt jedoch bei lediglich erkennbarer Ausforschung.[2]

[1] OLG Oldenburg, Urteil v. 6.6.1994, 5 W 57/94, BauR 1995 S. 132.

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