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Hinsichtlich des Verfahrens sind die Parteien weitgehend autonom. Sie können dieses entweder schon in der Schiedsgutachterklausel oder in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Schiedsgutachter festlegen. Ohne eine solche Vereinbarung besteht die Gefahr, dass noch nicht einmal der elementare Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt werden muss. Zwar wird in der Literatur dieser Grundsatz als selbstverständlich auch für den Schiedsgutachter bindend angesehen,[75] ein Großteil der Rechtsprechung sieht dies jedoch anders.[76] Richtigerweise müsste die solchermaßen benachteiligte Partei ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund haben, wenn sie nicht gehört wird.
Nach herrschender Auffassung gibt es zwar kein Verfahren, in dem der Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Das Gutachten ist jedoch unverbindlich, wenn Befangenheitsgründe vorliegen.[77] Darüber hinaus steht der Partei ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.[78]
Üblicherweise betreiben beide Parteien das Schiedsgutachterverfahren gemeinsam. Aber auch dann, wenn sich eine Partei entzieht, indem sie mitteilt, keinen Anlass für das Verfahren zu sehen und keine Vorschüsse zu zahlen, kann die andere das Verfahren alleine betreiben, indem sie den bspw. von dritter Seite benannten Sachverständigen zunächst alleine bezahlt.[79] Allerdings sollten dann die Fragen des rechtlichen Gehörs (insbesondere Ladung zu den Terminen) sorgfältig beachtet werden. Im Falle der Weigerung am Verfahren mitzuwirken, steht der vertragstreuen Partei ein Kündigungsrecht der Schiedsgutachtervereinbarung zu.[80]
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