Normenkette

BGB § 1281

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/26 O 53/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2000 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 16.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 204.516 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Schiedsgutachterbestellung.

Durch zwei im Wesentlichen gleichlautende Kauf- und Bauerrichtungsverträge vom 3.12.1993 veräußerte die Beklagte, die damals noch unter dem Namen W. & F. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH firmierte, Teile ihr gehörender Grundstücke in B.-. an die Kläger, und zwar das Grundstück K.-Straße 18 an die aus den Klägern zu 1) und 2) bestehende B.-GbR und das Grundstück K.-Straße 18A an die gleichfalls aus den Klägern zu 1) und 2) bestehende T.-GbR. Die Beklagte verpflichtete sich, die Grundstücke jeweils mit je einem Büro- und Dienstleistungsgebäude zu bebauen.

In § 6 Abs. 5 der Verträge vereinbarten die Parteien folgende Schiedsgutachterklausel:

„Für den Fall, dass die Vertragsparteien über das Vorliegen eines Mangels oder den Erfolg der Nachbesserung und Mängelbeseitigung keine Einigung erzielen können, ist vor Ausübung des gesetzlichen Rechtes auf Ablehnung der Mängelbeseitigung und Ersatzvornahme sowie vor dem Verlangen auf Schadensersatz auf Antrag einer der Vertragsparteien ein Gutachten eines von der Industrie- und Handelskammer in B. zu benennenden unabhängigen vereidigten Sachverständigen als Schiedsgutachter einzuholen. Die Kosten tragen die Parteien nach Maßgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Schiedsgutachten soll sich auch darauf erstrecken, wer die Kosten des Schiedsgutachtens zu tragen hat. Das Schiedsgutachten ist für die Parteien verbindlich.”

Weiterhin wurde vereinbart, dass eine Vertragserfüllungsbürgschaft für die Bauerrichtung, Vorauszahlungsbürgschaften sowie Gewährleistungsbürgschaften zu stellen waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf Bl. 9 bis 70 d.A. Bezug genommen.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 24.1.1994 veräußerte die Verwaltungszentrum T.-GbR unter Abtretung sämtlicher Bauerrichtungs- und Gewährleistungsansprüche das Grundstück K.-Straße 18A an die Be-Ma.-GbR, welche durch Aufnahme einer vollkaufmännischen Tätigkeit mit allen Rechten und Pflichten in die Klägerin zu 3) übergegangen ist.

Durch Abtretung vom 23.12.1993 trat die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 3) ihre Ansprüche gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten „auf Rückzahlung der … zu leistenden Kaufpreiszahlung …” an die B.-Hypothekenbank AG ab (Anl. BK 1). Gemäß Abtretungserklärung vom 19.7.1994 trat die Firma Be-Ma an die H.-Landesbank zur Sicherung der von dieser gewährten Kredite ihre Forderung gegen die Firma W. & F. aus dem Vertrag vom 3.12.1993 nebst Ergänzung vom 10.12.1993 einschließlich aller Ansprüche aus Bürgschaften ab (Anl. BK 2). Mit Schreiben vom 28.7.1994 zeigte die H.-Landesbank der Firma W. & F. diese Abtretung an. Am 2.12.1995 trat die Firma Be-Ma ihre Ansprüche gegen W. & F. an die H.-Landesbank ab (Anl. BK 4). Dies zeigte Letztere der Firma W. & F. mit Schreiben vom 17.1.1997 an.

Am 28.12.1995 fand eine Abnahmebegehung statt. Nach Meinung der Kläger enthielten die Bauleistungen erhebliche Mängel, was zu verschiedenen Parteigutachten führte. Eine Einigung der Parteien über die Mängel wurde nicht erzielt. Schließlich setzten die Kläger eine Frist zur Mängelbeseitigung bis 12.5.1999. Unter dem 12.5.1999 teilte die Beklagte mit, dass sie zur Einleitung eines Schiedsverfahrens keinerlei Anlass sehe (Bl. 767 d.A.). Nach fruchtlosem Verstreichen der Mängelbeseitigungsfrist beantragten die Kläger mit Schreiben vom 29.4. bzw. 12.5.1999 bei der Industrie- und Handelskammer die Benennung eines von dieser öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Die IHK Berlin schlug mit Schreiben vom 17.5.1999 Herrn Dr.-Ing. D. als Schiedsgutachter vor.

Im Schreiben vom 27.5.1999 bezeichnete die Beklagte die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens als „überflüssig und rechtsmissbräuchlich” (Bl. 769 d.A.).

Mit Schreiben vom 18.6.1999 forderten die Kläger Herrn Dr. D. gem. § 6 Abs. 5 der Kauf- und Bauerrichtungsverträge auf, ein schriftliches Schiedsgutachten zu den einzelnen Beweisfragen zu erstellen (Bl. 85–100 d.A.). Am 9.7.1999 dankte der Gutachter „für die Beauftragung im Namen der Käufer”. Mit Schreiben vom 14.7.1999 wies die Beklagte den Gutachter darauf hin, dass er als unabhängiger Sachverständiger durch die IHK Berlin benannt worden sei und es sich keineswegs um eine einseitige Beauftragung durch...

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