Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 352/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.10.1998 – 21 O 352/97 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 139.689,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.08.1997 zu zahlen und die Umschreibung des Eigentums an dem Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von L. Bl. …., Flur 2 Nr. 1065, V.straße, auf den Kläger zu bewilligen.

Die weitergehende Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3 % und die Beklagten 97 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger 10 %, die Beklagten tragen 90 % der Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz und der Streithelfer der Beklagten 90 % der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 205.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 22.09.1994 vor dem Notar Dr. R. einen Bauträgervertrag, Urkundenrollen-Nr. 1212/94, über das in der Anlage des Notarvertrages näher beschriebene Einfamilienhaus auf dem Grundstück Flur 2, Flurstück 1065, V.straße 4 in ….. B. (Bl. 11 ff. d.A.). Der Kaufpreis betrug 400.000,00 DM. In § 2 Ziff. 5 sieht der notarielle Vertrag eine Schiedsgutachterklausel folgenden Inhalts vor:

„Wegen etwaiger ausstehender Leistungen des Veräußerers, etwaiger Mängel und der gebotenen Maßnahmen wie Nachbesserung oder Minderung, weiter wegen des Bautenstandes und der Bezugsfertigstellung unterwerfen sich die Beteiligten unter Ausschluss des Rechtsweges dem Schiedsgutachten eines öffentlich bestellten vereidigten Bausachverständigen, der im Falle der Nichteinigung auf Antrag auch nur eines Beteiligten von der Industrie- und Handelskammer K. benannt werden soll.

Die Kosten des Gutachters tragen die Beteiligten im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens, worüber der Sachverständige ebenso entscheiden soll.”

Das teilfertige Einfamilienhaus wurde am 30.01.1995 an den Kläger übergeben. Bereits bei der Übergabe des Hauses an den Kläger wurden neben Restarbeiten eine Reihe von Mängeln in Übergabeprotokoll (Bl. 49 ff. d.A.) festgehalten. In der Folgezeit rügte der Kläger weitere Mängel. Er übersandte den Beklagten mit Schreiben vom 10.07.1995 (Bl. 60 ff. d.A.) eine Mängelliste, auf die die Beklagten mit Schreiben vom 20.07.1995 (Bl. 64 d.A.) reagierten. Mit Schreiben vom 28.07.1995 (Bl. 66 ff. d.A.) aktualisierte der Kläger die Mängelliste, setzte den Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 07.08.1995 und forderte sie zugleich auf, sich mit dem Schiedsgutachterverfahren einverstanden zu erklären. Den Zugang der dem Schreiben beigefügten Mängelliste haben die Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals bestritten.

In der Folgezeit bemühten sich die Beklagten einige Mängel durch Handwerker beseitigen zu lassen. Zu einer Nachbesserung kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht. Mit Schreiben vom 30.08.1995 (Bl. 237 f d.A.) erklärten die Beklagten, dass weitere als die mit Schreiben vom 20.07.1995 eingeräumten Mängel nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 28.11.1995 (Bl. 86 d.A.) verweigerten sie sowohl die Beteiligung an einem Schiedsgutachterverfahren als auch die Zustimmung zur Aufhebung der Schiedsgutachtervereinbarung.

Auf Antrag des Klägers hat die Industrie- und Handelskammer Köln den jetzigen Streithelfer der Beklagten, den Architekten Dipl.-Ing. A. P., als Schiedsgutachter benannt, der sodann von dem Kläger mit der Erstattung des Schiedsgutachtens beauftragt wurde. Die Beklagten haben auch dem Schiedsgutachter gegenüber eine Beteiligung am Schiedsverfahren abgelehnt.

Der Gutachter legte am 04.06.1997 sein Schiedsgutachten vor, dass aus den Gutachten P. (bauliche Art) und K. (Sanitätstechnik) bestand. Beigefügt war ebenfalls das Gutachten Heizungstechnik des Sachverständigen K., der unstreitig für dieses Sachgebiete nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist (Bl. 90 ff.). Der Sachverständige P. rechnete das Schiedsgutachten mit Schreiben vom 14.07.1997 (Bl. 203 d.A.) ab.

Der Gesamtbetrag der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, der sich aus den einzelnen Gutachtenteilen ergibt, beläuft sich inklusive 15 % Mehrwertsteuer auf 145.343,27 DM. Die Gesamtkosten der Begutachtung betragen 15.057,87 DM.

Die Parteien streiten darüber, we...

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