Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine nachträgliche Veränderung einer Gewährleistungsbürgschaft

 

Normenkette

BGB § 767 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 18.11.2003; Aktenzeichen 41 O 238/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.11.2003 verkündete Urteil des LG Aachen - 41 O 238/02 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Im Übrigen wird das Urteil auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit hierüber nicht bereits entschieden wurde - an das LG zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz, § 635 BGB a.F., in Anspruch und die Beklagte zu 2) daneben wie eine Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) in Höhe eines Teilbetrages aus einer Gewährleistungsbürgschaft. Das LG hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) teilweise und die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete insgesamt abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und hinsichtlich der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1) haben die Entscheidung des LG mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Entscheidung des LG dahin gehend, dass die Höhe der Mängelbeseitigungskosten durch den Schiedsgutachter verbindlich festgelegt worden sei, sei falsch. Solches lasse sich dem Schiedsgutachtenvertrag nicht entnehmen. Insbesondere Ziff. 2.6 spreche eindeutig dagegen, da darin festgelegt ist, dass die genaue Höhe der Kosten einer Abrechnung vorbehalten sei. Zu Unrecht habe das LG im Hinblick auf die Einstandspflicht der Beklagten zu 2) angenommen, dass eine förmliche Abnahme im Verhältnis zwischen ihr, der Klägerin und der Beklagten zu 1) erforderlich gewesen sei. Um den Bürgschaftsfall auszulösen, sei vielmehr jede Art der Abnahme ausreichend.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Aachen vom 18.11.2003 - 41 O 238/02 -

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie weitere 11.371,26 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 22.1.2003 zu zahlen, sowie

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 10.430,35 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 8.8.2002 zu zahlen, und zwar wie eine Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1).

Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen jeweils, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hält an ihrer Ansicht fest, der Schiedsgutachter habe die Kosten der Sanierung verbindlich festlegen sollen. Es sei zu fragen, wieso der Schiedsgutachter zu den entstehenden Kosten habe Stellung nehmen sollen, wenn es sich bei den von diesem dann ermittelten Zahlen um eine bloße unverbindliche Schätzung gehandelt hätte. Im Übrigen seien die letztlich tatsächlich entstandenen Kosten zur Beseitigung der Mängel gar nicht notwendig gewesen, weil die Klägerin eine ganz andere Art der Sanierung gewählt habe.

Die Beklagte zu 2) verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es sie betrifft. Das LG habe zutreffenderweise hinsichtlich ihrer Einstandspflicht eine förmliche Abnahme für erforderlich gehalten.

Was ihre eigene Berufung angeht, so vertritt die Beklagte zu 1) die Ansicht, die Feststellungen des Schiedsgutachters seien wegen offensichtlicher Unrichtigkeit unverbindlich. Das LG habe trotz wiederholtem detailliertem, Vortrag ihrerseits verkannt, wann ein Schiedsgutachten als unverbindlich einzustufen sei. Dies gelte insb. im Hinblick darauf, dass dem Architekten der Klägerin, der zugleich ihr Geschäftsführer bzw. Liquidator sei, eine fehlerhafte Planung und damit ein Mitverschulden vorzuwerfen sei. Im Gegensatz zu dem Schiedsgutachten sei das von ihr vorgelegte Privatgutachten des Herrn I. fachlich zutreffend.

Die Beklagte zu 1) beantragt, das Urteil des LG Aachen vom 18.11.2003 - 41 O 238/02 - insoweit abzuändern, als sie zur Zahlung von 14.434,14 EUR nebst 5 % Zinsen sowie zur Freistellung der Klägerin wegen der Inanspruchnahme infolge von Feuchtigkeitsschäden der Häuser "J. S. 12, T." und "J. S. 14, T." verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Schiedsgutachten sei verbindlich, weil es nicht offenbar unrichtig sei.

Hilfsweise beantragen sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1), das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das LG Aachen zurückzuverweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufung wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Di...

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