Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen, Berufung, Werklohnforderung, Vereinbarung, Auslegung, Herausgabe, Generalunternehmervertrag, Nachweis, Revision, Klage, Schiedsvereinbarung, Anspruch, Gesamtschuldner, Klausel, Treu und Glauben, Fortbildung des Rechts, Co KG

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.07.2016; Aktenzeichen 24 O 11069/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.07.2016, Az.: 24 O 11069/15, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf 512.694,94 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über eine restliche Werklohnforderung der Klägerin gegenüber den Beklagten aus einem Bauvorhaben Vollsortiment und Discounter in S.

Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr D. A. ist gleichzeitig Geschäftsführer der Fa. A. Planungs- und Bauconsulting GmbH & Co KG (Architekturbüro) und mit dieser Firma seit fast 30 Jahren als Architekt für die Firma A. tätig. Im Fall des streitgegenständlichen Objekts hatte das Architekturbüro im Auftrag der Firma A. das Grundstück, welches im Eigentum der Beklagten steht, hinsichtlich einer möglichen Ansiedelung eines Discountermarktes untersucht.

Zwischen der Klägerin und den Beklagten kam es im Jahr 2012 zu einem Vertrag über ein Bauvorhaben am Standort S., die Beklagten wollten das Objekt als Investoren und Vermieter realisieren. Es wurden dementsprechend Mietverträge zwischen den Beklagten und der Fa. A. S. sowie der Fa. E. abgeschlossen. Die Klägerin als Auftragnehmerin und die Beklagten als Auftraggeber schlossen am 08.03.2012 einen Generalübernehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung einer A.-Filiale sowie eines E.-Marktes auf den im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken (Flur-Nr. ...17/5 und ...17/6, G.-straße in S.).

Als Vergütung für die Klägerin war ein Betrag in Höhe von 3.960.000,- EUR unter Einbeziehung der VOB/B vereinbart worden (Anlage K 1).

Unter § 3 Ziff. 6 des am 8.3.2012 geschlossenen Vertrages, Anlage K 1 heißt es "Treten bei der Durchführung dieses Vertrages Meinungsverschiedenheiten zwischen AG und GÜ über die Ausführung der Leistungen im Einzelnen auf, über die sich die Parteien nicht binnen angemessener Frist einigen, entscheidet der Schiedsgutachter (§ 11), der von jeder der Vertragsparteien angerufen werden kann. Insbesondere verzichtet der GÜ auf seine Rechte aus den §§ 647, 648 BGB (Handwerkersicherungshypothek) solange der Schiedsgutachter nicht entschieden hat."

Ferner heißt es unter § 11 des Vertrages:

"Das Schlichtungsverfahren ist bei sämtlichen Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über ihre vertraglichen Verpflichtungen anwendbar.

Der Schiedsgutachter kann von jeder Vertragspartei durch einen schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle angerufen werden. Die andere Vertragspartei wird über die Anrufung des Schiedsgutachters unverzüglich schriftlich informiert. Des weiteren wird der anderen Vertragspartei Gelegenheit zur schriftlichen Erwiderung gegeben.

Zuständige Schiedsstelle: Landgericht München I

Der Schiedsgutachter ist verpflichtet, gerecht, objektiv und ohne Ansehen der Partei zu entscheiden".

Zwischen den Parteien kam es zu Meinungsverschiedenheiten über Restwerklohnforderungen, Nachtragsforderungen und Mängelbeseitigungen an den errichteten Einkaufsmärkten.

Am 20.12.2013 schlossen die Parteien zusätzlich eine Vereinbarung Anlage B 3, in der es u.a. heißt:

"Zwischen den Parteien (...) bestehen Meinungsverschiedenheiten über die ordnungsgemäße Ausführung des Generalübernehmervertrages vom 08.03.2012 (Errichtung eines Vollsortiments und Discounters in ... S., O.). Der Bauherr hat wegen der in dem Gutachten der Sachverständigen B. und R. vom 08.11.2013 festgestellten Mängeln die Abnahme verweigert (vgl. hierzu die Schreiben M. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 06.11., 14.11. und 29.11.2013). Aufgrund dessen haben die Bauherrn sowohl bezüglich der Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft über 350.000,- EUR sowie auch der Zahlung der 10. Rate über 322.000,- EUR von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (...). Die Parteien treffen folgende Regelung (...) 3. Die Parteien verpflichten sich, alles zu tun, um die Meinungsverschiedenheiten über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zügig außergerichtlich zu klären (...)."

Ein Schiedsgutachten wurde durch die Parteien bisher nicht eingeholt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht München I hat die Klage auf Werklohnf...

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