Rz. 85

Zu II. 1.: Die HOAI regelt bei vertraglicher Einbeziehung nur, welches Honorar der Architekt erhält, nicht jedoch, ob er entgeltlich tätig wird. Dies richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Die Billigung des Vorentwurfs ist daher "im Rahmen der Akquisition" eine nicht unübliche Potestativbedingung (vgl. auch BGH BauR 1996, 414, 416).

Zu II. 4.:

Die Prüffähigkeit ist eine Rechtsfrage, über die nicht Beweis erhoben werden kann (OLG Stuttgart BauR 1999, 514), wohl aber über die Richtigkeit der Rechnung.
Zu b): Bis zur Billigung durch den Beklagten war zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen. Auf die mögliche Unwirksamkeit des Schriftformerfordernisses (vgl. OLG Celle v. 8.1.2020 – 14 U 96/19, IBR 2020, 2206) kommt es hier nicht an, da die Schriftform gewahrt ist.
Zu c): Der Architekt muss grundsätzlich diejenige Kostenermittlungsart zugrunde legen, die der erbrachten Leistungsphase entspricht (BGH BauR 1998, 813, 814). Dies wäre für die Leistungsphase 3 die Kostenberechnung. Hier wurde jedoch die Leistungsphase 3 beendet, bevor der Architekt die Kostenberechnung erbringen konnte. In derartigen Fällen genügt die Kostenermittlungsart der vorangegangenen Leistungsphase (OLG Frankfurt BauR 1994, 657 f.).
Zu e): Eine nur teilweise erbrachte Leistungsphase darf nicht einfach mit einem gegenüber § 34 HOAI gekürzten Prozentsatz angesetzt werden. Die Kürzung ist vielmehr zu erläutern (vgl. OLG Koblenz BauR 1998, 1043; OLG Rostock BauR 1993, 762). Die 1,5 % scheinen sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung schon durchgesetzt zu haben (OLG Hamm NZBau 2006, 584, 585; OLG Karlsruhe BauR 2007, 1770, 1771; OLG Celle BauR 2008, 122, 123; OLG Stuttgart BauR 2010, 1260 ff.).
Zu f): Es gehört zur Schlüssigkeit des Anspruchs, dass der Architekt im Detail vorträgt, welche Aufwendungen durch die Kündigung entfallen sind, weil nur er dazu in der Lage ist (BGH BauR 1997, 156, 157). Beweisbelastet für eine behauptete höhere Ersparnis ist allerdings der Bauherr.
Zur Ersparnis von Stiften und Papier: So auch Werner/Siegburg, BauR 1997, 181, 185.
Zur MwSt. für nicht erbrachte Leistungen: BGH BauR 2008, 506, 507.

Zu II. 5.:

Spätestens seit BGH NJW 2008, 1323, 1324 f. ist es zwingend, die vorgerichtlichen Kosten mit einzuklagen.
Wenn der Rechtsanwalt nicht nach RVG abgerechnet hat, sondern nach einem günstigeren Pauschalhonorar oder nach Stunden, kann nur das speziell vereinbarte Honorar, höchstens jedoch die gesetzliche Vergütung abgerechnet werden. Die Geltendmachung eines höheren Honorars als tatsächlich bezahlt, stellt einen (versuchten) Prozessbetrug dar. Zu beachten ist des Weiteren § 15a RVG. Wenn für die vorprozessuale Tätigkeit die volle Gebühr gefordert wird, muss die Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 4 VV bei der Kostenfestsetzung erfolgen.
Zu II. 6.: Es wird davon ausgegangen, dass der Beklagte Verbraucher ist; andernfalls könnten neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden.

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