Rz. 85
▪ | Zu II. 1.: Die HOAI regelt bei vertraglicher Einbeziehung nur, welches Honorar der Architekt erhält, nicht jedoch, ob er entgeltlich tätig wird. Dies richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Die Billigung des Vorentwurfs ist daher "im Rahmen der Akquisition" eine nicht unübliche Potestativbedingung (vgl. auch BGH BauR 1996, 414, 416). | ||||||||||||||
▪ | Zu II. 4.:
|
||||||||||||||
▪ | Zu II. 5.:
|
||||||||||||||
▪ | Zu II. 6.: Es wird davon ausgegangen, dass der Beklagte Verbraucher ist; andernfalls könnten neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen