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Erfasst werden von dem Betriebsübergang die bestehenden Arbeitsverhältnisse.[42] Nach der Rspr. des EuGH und der zugrunde liegenden Richtlinie ist dabei auf den nationalen Arbeitnehmerbegriff abzustellen.[43] Damit werden selbstständige Dienstverhältnisse und/oder Beamtenverhältnisse vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Aus diesem Grund kann auch der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers nicht nach § 613a BGB auf einen Betriebserwerber übergehen.[44] Sind GmbH-Geschäftsführer hingegen ausnahmsweise auf Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig, sind sie von § 613a BGB geschützt, sodass ihr Arbeitsverhältnis mit dem beim Betriebsveräußerer zuletzt innegehabten Inhalt der Beschäftigung und daher mit den Tätigkeiten eines Geschäftsführers auf den Erwerber übergeht.[45] Keine Anwendung findet § 613a BGB auf Verträge freier Mitarbeiter, arbeitnehmerähnlicher Personen sowie auf Heimarbeitsverhältnisse.[46] Schließlich gilt die Vorschrift auch nicht für Ruhestandsverhältnisse,[47] sodass der Erwerber Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern, die bereits vor dem Betriebsübergang in den Ruhestand getreten sind, nicht erfüllen muss.[48] Die Funktion eines Arbeitnehmers als Datenschutzbeauftragter geht im Falle eines Betriebsübergangs ebenfalls nicht auf den Erwerber über.[49] Sind an einem Betriebsübergang mehrere Erwerber beteiligt, ist nach Ansicht des EuGH eine anteilige Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auf jeden der Erwerber entsprechend der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Arbeitnehmer möglich, sofern dies nach der Art des Arbeitsverhältnisses möglich ist und damit keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen einhergeht.[50]

[42] Grundsatz: Übergang der Arbeitsverhältnisse, die mit dem Betriebsveräußerer bestehen; vgl. aber EuGH v. 21.10.2010, NZA 2010, 1225 (Albron Catering) zur Übertragung von innerhalb des Konzerns ausgeliehenen Arbeitnehmern an außerhalb des Konzerns stehende Unternehmen.
[46] BAG v. 24.3.1998, AP Nr. 178 zu § 613a BGB.
[48] Vgl. dazu m.w.N. MünchArb/Richter, § 142 Rn 101a.
[49] ArbG Cottbus v. 14.2.2013 – 3 Ca 1043/12, juris; vgl. auch BAG v. 29.9.2010, NZA 2011, 151; ausführlich Schmitt, NZA 2021, 1737.
[50] EuGH v. 26.3.2020, NZA 2020, 503.

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