Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Übergang von Unternehmen. Richtlinie 2001/23/EG. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Konzern, in dem die Arbeitnehmer bei einer ‚Anstellungsgesellschaft’ beschäftigt sind und ständig zu einer ‚Betriebsgesellschaft’ abgestellt werden. Übergang einer Betriebsgesellschaft

 

Beteiligte

Albron Catering

Albron Catering BV

FNV Bondgenoten

John Roest

 

Tenor

Bei einem Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen eines einem Konzern angehörenden Unternehmens auf ein Unternehmen, das diesem Konzern nicht angehört, kann als „Veräußerer” im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie auch das Konzernunternehmen, zu dem die Arbeitnehmer ständig abgestellt waren, ohne jedoch mit diesem durch einen Arbeitsvertrag verbunden gewesen zu sein, betrachtet werden, obwohl es in diesem Konzern ein Unternehmen gibt, an das die betreffenden Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden waren.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 30. Juni 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2009, in dem Verfahren

Albron Catering BV

gegen

FNV Bondgenoten,

John Roest

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Albron Catering BV, vertreten durch P. Kuypers und P. M. Klinckhamers, advocaten,
  • der FNV Bondgenoten und von Herrn Roest, vertreten durch E. Unger, advocaat, und P. Kruijff, Rechtsberaterin,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels, M. Noort und Y. de Vries als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und W. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Albron Catering BV (im Folgenden: Albron) gegen die FNV Bondgenoten (im Folgenden: FNV) und Herrn Roest zum Zweck der Bestimmung, ob im Rahmen eines Konzerns, innerhalb dessen eine der Konzerngesellschaften zentrale Arbeitgeberin ist und ihre Arbeitnehmer an die verschiedenen Gesellschaften, die den Konzern bilden, entsendet, der Übergang der Tätigkeiten einer Gesellschaft dieses Konzerns auf eine Gesellschaft, die nicht diesem Konzern angehört, nämlich Albron, unter die durch die Richtlinie 2001/23 eingeführten Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer fällt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 201, S. 88) geänderten Fassung.

Rz. 4

Dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 zufolge „sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten”.

Rz. 5

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 bestimmt:

  1. „Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
  2. Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Ubergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.”

Rz. 6

Art. 2 der Richtlinie 2001/23 sieht vor:

  1. „Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) ‚Veräußerer’ ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 als Inhaber aus dem Unternehmen, dem Betrieb oder dem Unternehmens- bzw. Betriebsteil ausscheidet;

    b) ‚Erwerber’ ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 als Inhaber in das Un...

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