Rz. 72

Bis zum 31.12.2003 bestand für Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes gegen § 613a Abs. 4 BGB mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG geltend zu machen. Dies wurde jedoch mit Wirkung zum 1.1.2004 grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat in dem nunmehr geänderten § 4 KSchG eine allgemeine dreiwöchige Klagefrist eingeführt (siehe § 21 Rdn 1 ff.), die sich nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich auch auf solche Gründe bezieht, die außerhalb von § 1 KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können.[161] Auch das Kündigungsverbot des § 613a BGB wird damit von der allgemeinen Drei-Wochen-Frist erfasst. Macht der Arbeitnehmer demnach eine Klage wegen Unwirksamkeit der Kündigung nach dieser Vorschrift nicht innerhalb von drei Wochen geltend, wird die Kündigung nach § 7 KSchG wirksam (siehe § 21 Rdn 55 ff.).

[161] BT-Drucks 15/1204, 9 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge