Rz. 1

Für alle Klagen, die sich gegen eine schriftliche arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses richten, gilt, unabhängig vom Inhalt der Klagebegründung, eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen. Hat der Arbeitgeber nur mündlich gekündigt, so gilt die Drei-Wochen-Frist nicht. Damit wird dem Schriftformerfordernis der Kündigung nach § 623 BGB ausdrücklich Rechnung getragen. Es soll verhindert werden, dass eine wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksame Kündigung aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG Rechtswirksamkeit erlangt. Der Mangel der Schriftform setzt die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG also nicht in Gang. Dies gilt auch, wenn die Kündigung durch einen vollmachtlosen Vertreter ausgesprochen wurde und die Kündigung nicht nachträglich genehmigt wurde. Jedenfalls beginnt die Klagefrist erst mit dem Zugang der Genehmigung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer.[1]

 

Rz. 2

Die Geltung der dreiwöchigen Klagefrist für alle Unwirksamkeitsgründe folgt für ordentliche Kündigungen bei Anwendbarkeit des KSchG aus § 4 S. 1 KSchG, für ordentliche Kündigungen, bei denen das KSchG keine Anwendung findet, sei es, dass es sich um einen Kleinbetrieb handelt oder sei es, dass die Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht vollendet ist, aus § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 S. 1 KSchG. Sie folgt für außerordentliche Kündigungen im Anwendungsbereich des KSchG aus § 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 S. 1 KSchG und für außerordentliche Kündigungen außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG aus § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1 KSchG.

 

Rz. 3

Möchte sich der Kläger ausschließlich gegen die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist wenden, liegt an sich zwar kein Fall der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung vor. Allerdings soll nach der Rechtsprechung des Fünften Senats des BAG die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG gleichwohl erforderlich sein, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Denn in diesem Fall soll die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.[2] Wird diese (unwirksame) Kündigung nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist gerichtlich angegriffen, würde sie gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gelten und das Arbeitsverhältnis zum "falschen Termin" beenden.[3]

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