Rz. 2
Für das Verständnis der Norm ist eine kurze Darstellung der Rechtsprechungsgeschichte unumgänglich. Das BAG knüpfte ursprünglich allein an die betriebsverfassungsrechtliche Terminologie des Betriebs bzw. Betriebsteils an und legte damit die herkömmliche Definition des Betriebs als eine organisatorische Einheit, in der Personen mit Hilfe persönlicher, sächlicher oder immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen, zugrunde. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse selbst wurde als Rechtsfolge des Betriebsübergangs angesehen. Im Zuge der verstärkten europarechtlichen Auswirkungen auf das nationale Arbeitsrecht zeigten sich in den 90er-Jahren jedoch die Schwächen dieser herkömmlichen Betrachtungsweise. In modernen Dienstleistungsbetrieben wird eine betriebliche Einheit nicht mehr durch sächliche Mittel definiert, sondern vielmehr durch die Arbeitnehmer selbst, die die Dienstleistungen erbringen. In zwei Grundsatzentscheidungen aus den Jahren 1994 und 1997 hat der EuGH daher die Schwächen der traditionellen (nationalen) Definition des Betriebsbegriffs aufgezeigt.[1] Im Vordergrund steht nunmehr nicht mehr der Begriff des Betriebs oder Betriebsteils, sondern der Begriff der wirtschaftlichen Einheit.
Rz. 3
Dieser Rspr. hat sich das BAG angeschlossen.[2] Die Begriffsbestimmung ist dabei keinesfalls abgeschlossen. Nach wie vor erscheint eine Vielzahl von Entscheidungen aller Arbeitsgerichte, aber auch weiterhin des EuGH.[3] In Zweifelsfällen sollte man sich daher stets Sinn und Zweck der Vorschrift vor Augen führen: Die weitgehenden Rechtsfolgen des § 613a BGB sollen den Erwerber treffen, der das wirtschaftliche Substrat aus der übergegangenen Einheit zieht.[4]
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