Rz. 38

Schließlich besteht unabhängig von der nach Abs. 5 erforderlichen Unterrichtung auch die Möglichkeit, eine Vereinbarung zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und seinem bisherigen Arbeitgeber sowie dem neuen Inhaber zur Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber abzuschließen.[81] In diesem Fall ruht die Fortführung des Arbeitsvertrags auf einem eigenständigen Rechtsgrund, sodass die Unterrichtungspflichten des § 613a Abs. 5 BGB nicht zur Anwendung kommen.

 

Rz. 39

Auf das Widerspruchsrecht kann pauschal nicht verzichtet werden. Insbesondere kann nicht schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages präventiv für einen möglichen späteren Betriebsübergang das Widerspruchsrecht ausgeschlossen werden (zur Verwirkung des Widerspruchsrechts siehe oben Rdn 36). Allerdings hat die Rspr. in der Vergangenheit den Verzicht auf den Widerspruch anlässlich eines konkret bevorstehenden Betriebsübergangs für zulässig angesehen.[82] Ein Verzicht muss jedoch wegen der hohen Bedeutung des Widerspruchsrechts stets eindeutig und zweifelsfrei erklärt werden.[83] Ob die Erklärung eines Verzichts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist, hat das BAG ausdrücklich offengelassen.[84] Der Verzicht auf das Widerspruchsrecht beinhaltet nicht den Verzicht auf die ordnungsgemäße Unterrichtung, die in jedem Fall durchzuführen ist. Ob die ordnungsgemäße Unterrichtung jedoch auch Wirksamkeitsvoraussetzung für den Verzicht ist, hat die Rechtsprechung bislang ebenfalls offengelassen.[85] Ist der Widerspruch einmal erklärt, kann der Arbeitnehmer diesen nicht mehr einseitig nach Zugang beim Arbeitgeber widerrufen oder mit einem Vorbehalt versehen.[86] Ein Widerspruchsrecht besteht jedoch in den Fällen von vornherein nicht, in denen der bisherige Rechtsträger erlischt und der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse eintritt.[87]

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