Rz. 36

Die Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts beträgt einen Monat. Sie beginnt in jedem Falle mit Zugang der Unterrichtung in Textform nach § 613a Abs. 5 BGB. Aber nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Lauf.[77] Andernfalls wird die Ausübung des Widerspruchsrechts nur durch die Verwirkung begrenzt.[78] Der Arbeitnehmer kann bei ordnungsgemäßer Unterrichtung mit der Ausübung seines Widerspruchsrechts nicht mehr bis zum Zeitpunkt des Übergangs warten. Innerhalb der Monatsfrist kann der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht aber auch dann noch ausüben, wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist.[79] Für die beteiligten Arbeitgeber hat die Beschränkung auf die Monatsfrist den Vorteil, dass sie sich bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Unterrichtung sich schon frühzeitig darauf einstellen können, mit welchen Arbeitnehmern sie künftig rechnen können und ob ggf. Neueinstellungen vorgenommen werden müssen.

 

Rz. 37

Kommt es zum Widerspruch, hängt der weitere Bestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Altarbeitgeber dann davon ab, ob bei ihm das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden kann oder nicht. Hat der Altarbeitgeber z.B. seinen gesamten Betrieb veräußert, so kann er nach dem Widerspruch des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis fristgerecht kündigen (zu etwaigen Problemen bei einer dann erforderlichen Sozialauswahl siehe Rdn 50 ff.). Zu beachten ist schließlich, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts nicht an einen sachlichen Grund gebunden ist, denn ansonsten würde das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers entwertet[80] (zum kollektiven Widerspruch siehe Rdn 54).

[77] BAG v. 15.2.2007, NZA 2007, 793; BAG v. 20.3.2008, NZA 2008, 1354. Das BAG stellt strenge Anforderungen an eine Verwirkung und legt besonderes Gewicht auf das Umstandsmoment, BAG v. 13.7.2006, NZA 2006, 1406; BAG v. 27.11.2008 – 8 AZR 1021/06, BeckRS 2009, 69950; BAG v. 27.11.2008 – 8 AZR 225/07, n.v.; ausführlich zum Ganzen Gaul/Niklas, DB 2009, 452 ff.; kritisch Gehlhaar, BB 2009, 1182; Rieble, NZA 2009, 401 ff.

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