Rz. 316

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten, ob die Voreintragung der Erben nach §§ 39, 40 GBO auch dann erforderlich ist, wenn ein transmortal Bevollmächtigter über ein Grundstück verfügt und es mit einer Finanzierungsgrundschuld belastet.[295] Das OLG Celle[296] hat diese Frage zuletzt unter Verweis auf die Rechtsprechung der OLG Frankfurt,[297] Köln[298] und Stuttgart[299] mit der Erwägung verneint, dass das Handeln des transmortal Bevollmächtigten rechtskonstruktiv mit dem Handeln eines Nachlasspflegers vergleichbar sei. Für diesen gelte aber ausdrücklich die Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz nach § 40 Abs. 1 Alt. 2 Fall 2 GBO. Hinzu komme, dass § 40 GBO den Erben die Kosten einer unnötigen Eintragung ersparen wolle, wenn diese durch Übertragung des ererbten Rechts ohnehin alsbald wieder aus dem Grundbuch ausscheiden würden. Auch dies spreche für eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift, zumal eine Differenzierung zwischen der Eintragung der Auflassungsvormerkung, bei der nach allgemeiner Meinung keine Voreintragung der Erben erforderlich sein solle, und der Eintragung von Finanzierungsbelastungen auch der Sache nach nicht gerechtfertigt erscheine. Denn in beiden Konstellationen stehe von vornherein fest, dass eine Eintragung des Käufers im Grundbuch innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit nachfolgen werde.

 

Rz. 317

Dieser Rechtsprechung schließt sich das OLG Bremen in seinem Beschl. v. 29.11.2021 nicht an und führt aus:[300]

Zitat

"Die Voreintragung des Berechtigten ist nicht entsprechend § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich, wenn ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht nach dem Ableben des Vollmachtgebers eine Finanzierungsgrundschuld an einem Nachlassgrundstück eintragen lassen will (entgegen OLG Celle v. 15.8.2019 – 18 W 33/19, ZEV 2019, 712; OLG Köln v. 16.3.2018 – 2 Wx 123/18, ZEV 2018, 418; OLG Stuttgart v. 17.10.2018 – 8 W 311/18, BeckRS 2018, 27397, ZEV 2019, 109 Ls.; OLG Frankfurt v. 27.6.2017 – 20 W 179/17, ZEV 2017, 719; KG v. 22.10.2020 – 1 W 1357/20, FGPrax 2021, 4, ZEV 2021, 62 Ls.)."

Demgegenüber das OLG Frankfurt:[301]

Zitat

1. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten.

2. Eine Voreintragung der Erben ist weder für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung noch einer Finanzierungsbelastung erforderlich, wenn die entsprechende Bewilligung auch für die Erben bindend geworden ist.

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