Leitsatz (amtlich)

1. Ein Bevollmächtigter ist aufgrund einer transmortalen Vollmacht befugt, über das zum Nachlass gehörende Vermögen zu verfügen.

2. Ein Erlöschen der transmortalen Hauptvollmacht führt nicht automatisch zu einem Erlöschen einer erteilten Untervollmacht.

3. Für die Eintragung einer Finanzierungsbelastung ist die Voreintragung der Erben nicht erforderlich, wenn die Bewilligung für die Erben bindend geworden ist.

 

Normenkette

BGB § 167; GBO §§ 39-40

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen DU-972-23)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu zu 9) und 10) vom 09.02.2018 wird der am 07.02.2018 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Bonn vom 06.02.2018, ...., aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 9) und 10) vom 10.11.2017 auf Eintragung einer Grundschuld nebst Rangänderung aufgrund der notariellen Urkunde des Notars Dr. B. in B. vom 19.09.2017 - UR.Nr. .... - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

 

Gründe

I. Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes war zunächst die am 08.12.2013 verstorbene H. H. (Erblasserin) als Eigentümerin eingetragen.

Die Erblasserin hatte dem Beteiligten zu 5) durch am 02.10.2010 notariell beglaubigte Erklärung vom 28.12.2008 - UR.Nr. .... des Notars K. in F. - eine Vorsorgevollmacht u.a. für Vermögensangelegenheiten über den Tod hinaus erteilt (Bl. 210 d.A.).

Am 13.06.2017 hat das Amtsgericht G. einen Erbschein nach der Erblasserin erteilt, der die Beteiligten zu 1) bis 8) als Erben ausweist. Die Eintragung der Beteiligten zu 1) bis 8) als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch ist am 28.07.2017 erfolgt.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 01.09.2017 - UR.Nr. .....7 B des Notars Dr. B. in B. - hat der Beteiligte zu 5) den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligten zu 9) und 10) verkauft und aufgelassen, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt sowie die Beteiligten zu 9) und 10) bevollmächtigt, den gekauften Grundbesitz mit Grundpfandrechten zu belasten und alle hierfür erforderlichen Erklärungen und Bewilligungen abzugeben (Bl. 198 ff. d.A.).

Die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 9) und 10) ist am 08.09.2017 im Grundbuch in Abt. II unter lfd. Nr. 35 eingetragen worden.

Mit Schreiben vom 19.09.2017 (Bl. 216, 234 d.A.) hat der Beteiligte zu 4) dem Beteiligten zu 5) gegenüber die von der Erblasserin erteilte Vorsorgevollmacht widerrufen und dies dem Notar und dem Grundbuchamt mitgeteilt.

Den Erbschein vom 13.06.2017 hat das Amtsgericht G. durch Beschluss vom 06.10.2017 eingezogen und zur Begründung ausgeführt, dass die im Erbschein ausgewiesenen Erbquoten nicht zutreffen würden (Bl. 252c d.A.).

Mit Schreiben vom 10.11.2017 haben die Beteiligten zu 9) und 10) sowie die Gläubigerin unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift einer notariellen Urkunde vom 19.09.2017 - UR.Nr. ........ B des Notars Dr. B. in B. (Bl. 261 ff. d.A.) - die Eintragung einer Grundschuld über 165.000,00 EUR im Rang vor der in Abt. II unter lfd. Nr. 35 eingetragenen Auflassungsvormerkung beantragt. In der notariellen Urkunde vom 19.09.2017 haben die Beteiligten zu 9) und 10) als Bevollmächtigte - gestützt auf die ihnen im notariellen Kaufvertrag vom 01.09.2017 erteilte Vollmacht des Beteiligten zu 5) - die Bestellung einer Grundschuld über 165.000,00 EUR an dem im Rubrum bezeichneten Grundbesitz bewilligt.

Mit nicht unterschriebener Verfügung vom 14.11.2017 hat das Grundbuchamt die Beteiligten zu 9) und 10) darauf hingewiesen, dass die Vorsorgevollmacht der Erblasserin infolge des Widerrufs vom 19.09.2017 erloschen sein könnte, die Eintragung der Grundschuld daher der Genehmigung der Erben der Erblasserin bedürfe und der Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen worden sei; zudem hat es eine Frist zur Behebung der Eintragungshindernisse bis zum 14.01.2018 gesetzt (Bl. 269a f. d.A.).

Ebenfalls am 14.11.2017 hat das Grundbuchamt die Erblasserin wieder als Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligten zu 9) und 10) sind der Verfügung des Grundbuchamtes vom 14.11.2017 mit Schriftsatz vom 23.11.2017 (Bl. 271a f. d.A.) entgegengetreten und haben vorgetragen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Wirksamkeit einer Vollmacht die Beurkundung sei und nicht die spätere Eintragung im Grundbuch. Ein nach der Beurkundung erfolgter Widerruf der Vollmacht sei unschädlich. Hier habe die Vollmacht zum Zeitpunkt der Beurkundung unwiderrufen vorgelegen.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, haben die Beteiligten zu 9) und 10) Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14.11.2017 eingelegt (Bl. 283 ff. d.A.).

Durch Beschluss vom 18.01.2018 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 313 f. d.A.).

Durch Verfügung vom 26.01.2018 (Bl. 324 ff. d.A.) hat der Vorsitzende des Senats darauf hingewiesen, da...

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