Rz. 74
▪ | Interessenkollision des Bauträger-Verwalters. Die generelle Interessenkollision, in welcher sich der zum Verwalter bestellte Bauträger in Bezug auf Baumängel befindet, stellt für sich genommen noch keinen wichtigen Grund dar.[94] Ein wichtiger Grund liegt aber vor, wenn sich der Interessenkonflikt manifestiert hat, indem es bspw. zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinschaft und dem Bauträger-Verwalter kam[95] oder auch nur kritische Fragen der Eigentümer, welche die Einleitung eines Beweisverfahrens erwogen, abwiegelt wurden.[96] |
▪ | Der Bauträger-Verwalter ergreift keinerlei Maßnahmen zur Beseitigung der zahlreichen Baumängel.[97] |
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