Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 23.08.2006; Aktenzeichen 62 T 204/05)

AG Konstanz (Aktenzeichen 12 WEG UR II 23/05)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des LG Konstanz vom 23.8.2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde sowie die den Antragstellern/Beschwerdegegnern im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 23.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in der von der R. Wohnbau GmbH als Bauträger errichteten Wohnungseigentumsanlage. Geschäftsführer der R. Wohnbau GmbH ist Reiner K.; Gesellschafter sind neben Reiner K. (Beteiligung: 1 %) vier weitere natürliche Personen und die R. Vermögensverwaltungs GmbH mit einer Beteiligung von 95 %. Geschäftsführer der R. Vermögensverwaltungs GmbH ist Reiner K., der auch mit 20 % an ihr beteiligt ist. Als Geschäftsführer der R. Wohnbau GmbH hat Reiner K. am 26.10.1998 eine Teilungserklärung gem. § 8 WEG erstellt. In dieser wurde die K. Immobilien GmbH zum Verwalter bestellt, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter (Beteiligung: 95 %) wiederum Reiner K. ist; weitere Gesellschafterin ist seine Ehefrau. Nach der Teilungserklärung entfällt auf jedes Wohnungs-/Teileigentum eine Stimme ohne Rücksicht auf die Größe des zu ihm gehörenden Miteigentumsanteils. Zu einer gerichtlichen Durchsetzung von Resterfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen bezüglich des Gemeinschaftseigentums bedarf es nach der Teilungserklärung eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Miteigentümer, in dem auch über die Klagebefugnis entschieden werden soll. Die R. Wohnbau GmbH hat noch 34 Wohnungseigentumsrechte und 49 Teileigentumsrechte (Tiefgaragenplätze). Die K. Immobilien GmbH hat zwei Wohnungseigentumsrechte und ein Teileigentumsrecht. Herr K. persönlich ist Inhaber von sechs Wohnungseigentumsrechten und fünf Teileigentumsrechten. Seine Ehefrau ist Inhaberin von vier Wohnungseigentumsrechten und vier Teileigentumsrechten.

Bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums im September 2002 wurde eine Reihe von Mängeln festgestellt. Seitdem sind weitere aufgetreten.

Auf der Eigentümerversammlung am 31.5.2005, auf der zunächst alle Eigentümer vertreten waren (laut Protokoll 201 Stimmen), wurde ein Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens gegen die R. Wohnbau GmbH (TOP 16) mehrheitlich abgelehnt (142 Nein-Stimmen, 52 Ja-Stimmen, eine Enthaltung). Bei der Abstimmung über eine Verlängerung des Verwaltungsvertrags mit der K. Immobilien GmbH (TOP 14) um fünf Jahre wurden - bei zwei Enthaltungen - 138 Ja-Stimmen und 59 Nein-Stimmen abgegeben. Davor war darüber abgestimmt worden, ob Herr H. als neuer Verwalter bestellt werden sollte; dies war mehrheitlich abgelehnt worden. Die Abstimmung über die Entlastung der K. Immobilien GmbH im Hinblick auf die Abrechnung 2004 (TOP 1) ergab 141 Ja-Stimmen und 54 Nein-Stimmen. Herr K. hat jeweils mit 97 Stimmen gegen das selbständige Beweisverfahren, für die Verlängerung des Verwaltervertrages mit der K. Immobilien GmbH und für deren Entlastung gestimmt.

Die Antragsteller haben beantragt, die Beschlüsse für ungültig zu erklären. Sie sind der Ansicht, diese seien rechtswidrig zustandegekommen. Aufgrund des bestehenden Interessenkonflikts hätte Herr K. nicht abstimmen dürfen. Die rechtsmissbräuchliche Stimmabgabe habe sich auch ausgewirkt.

Die von Rechtsanwalt S. vertretenen Antragsgegner haben die Ansicht vertreten, eine missbräuchliche Ausübung des Stimmrechts habe nicht vorgelegen. Die K. Immobilien GmbH habe die Mangelbeseitigung im Zusammenwirken mit der R. Wohnbau GmbH mit Nachdruck vorangetrieben. Es gebe keinen Interessenkonflikt zwischen der R. Wohnbau GmbH und den übrigen Eigentümern. Als Mehrheitseigentümer habe die R. Wohnbau GmbH ein gesteigertes Interesse an der Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum. Daher führe sie bereits einen Rechtsstreit zur Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer (Ha. ./. R. LG Konstanz 3 O 492/01). Die Antragsteller wollten der Eigentümergemeinschaft ein überflüssiges und kostenintensives Beweissicherungsverfahren aufzwingen, obwohl die erforderlichen Beweise bereits in dem Rechtsstreit gesichtet und gutachterlich beurteilt würden. Im Übrigen könne jeder Antragsteller auf eigene Kosten ein Beweisverfahren hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums durchführen.

Das AG Konstanz hat die Beschlüsse - mit Ausnahme des Herrn H. betreffenden Beschlusses - durch Beschl. v. 18.11.2005 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, für Herrn K. und die von ihm vertretenen Gesellschaften habe ein Stimmverbot gegolten. Gem. § 25 Abs. 5 WEG habe die R. Wohnbau GmbH nicht über die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abstimmen dürfen und die K. Immobilien GmbH nicht über ihre eigene Entlastung. ...

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