Entscheidungsstichwort (Thema)

Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft: Abwahl des Verwalters und fristlose Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund

 

Orientierungssatz

1. Der Verwalter einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft muß sich auch dann regelmäßig darum bemühen, Kenntnis über die Zusammensetzung der Eigentümergemeinschaft zu erhalten, wenn in der Teilungserklärung vorgeschrieben ist, daß ihm ein Eigentumswechsel von dem Erwerber nachzuweisen ist. Unterläßt der Verwalter dies und lädt in der Folgezeit nur den Bauträger zu Eigentümerversammlungen ein, handelt er grob fahrlässig. Dies rechtfertigt seine sofortige Abberufung und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags.

2. Der Verwalter muß sich selbst dann um die Beseitigung von Baumängeln kümmern, wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auf den Verwaltungsbeirat übertragen wurde. Gemäß WEG § 27 Abs 1 Nr 2 (juris: WoEigG) gehört es auch zu seinen Aufgaben, Instandsetzungsbedarf selbständig festzustellen und die Wohnungseigentümer hierüber zu unterrichten sowie deren Entscheidung vorzubereiten und herbeizuführen.

3. Sobald der Verwalter das Protokoll der Eigentümerversammlung erhält, in dem der Beschluß über seine Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags enthalten ist, ist die Kündigungserklärung der Eigentümergemeinschaft zugegangen. Es bedarf daher nicht der gleichzeitigen Übersendung einer Vollmachtsurkunde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734086

ZWE 2001, 501

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge