Rz. 5

Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 396 bis 398 ZGB geregelt. Der Ehegatte war stets pflichtteilsberechtigt (§ 396 Abs. 1 Nr. 1 ZGB). Kinder, Enkel und Eltern hatten dagegen nur dann einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt waren (§ 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB), was sich nach den §§ 81 ff. FGB-DDR bestimmte. Das entspricht der Reduzierung der Funktion des Eigentums im sozialistischen Staat auf die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Wirtschaftlich selbstständige Kinder, Enkel und Eltern hatten demnach keinen Pflichtteilsanspruch.[5] Entferntere Abkömmlinge sind, anders als nach dem BGB, nicht pflichtteilsberechtigt, da § 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB ausdrücklich nur die Kinder und Enkel erwähnt.[6] Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist weiter, dass die abstrakt Pflichtteilsberechtigten durch Testament (es konnten nach dem ZGB keine Erbverträge mehr errichtet werden) von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Rangordnung der Pflichtteilsberechtigten enthält gegenüber dem BGB den wesentlichen Unterschied, dass der überlebende Ehegatte zu den Erben erster Ordnung gehört (§ 365 Abs. 1 S. 1 ZGB) und daher die Eltern als Erben zweiter Ordnung (§ 367 Abs. 1 ZGB) als potentielle Pflichtteilsberechtigte verdrängt.[7]

[5] Zu den daraus resultierenden praktischen Schwierigkeiten Freytag, ZRP 1991, 304, 306.
[6] Staudinger/Haas, Einl. zu §§ 2303 ff. BGB Rn 85; MüKo-BGB/Frank, 3. Aufl. 1997, § 2303 Rn 33.
[7] Staudinger/Haas, Einl. zu §§ 2303 ff. BGB Rn 87; MüKo-BGB/Frank, 3. Aufl. 1997, § 2303 Rn 33.

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