(1) Volljährige haben ihren unterhaltsbedürftigen Eltern und Großeltern Unterhalt zu gewähren und können, wenn sie selbst unterhaltsbedürftig sind, von ihren Eltern und Großeltern Unterhalt verlangen.

 

(2) Die Großeltern haben ihren minderjährigen Enkeln Unterhalt zu gewähren, wenn er weder durch die Eltern noch aus dem Arbeitseinkommen oder Vermögens des Enkels ausreichend gedeckt werden kann.

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