Rz. 109

Die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen muss dieselben Geringwertigkeitsgrenzen überschreiten wie im Fall des § 33 VersAusglG (§ 35 Abs. 2 VersAusglG): Die Anpassung findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen hat. Eine Übersicht über die maßgeblichen Werte findet sich oben (siehe Rdn 51).

 

Rz. 110

Abzustellen ist auf den Betrag der Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen, nicht auf den Ausgleichswert, also den Betrag, den der Ausgleichsberechtigte übertragen bekommen hat. Wurde der Versorgungsausgleich durch Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG vollzogen, weil auf beiden Seiten gleichartige Anrechte bestanden, (siehe dazu § 8 Rdn 249 ff.) kommt es für die Bagatellgrenze auf den nach der Verrechnung verbleibenden Differenzbetrag an.

 

Rz. 111

Maßgebliches Bezugsdatum ist das Ende der Ehezeit, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung in Bezug auf die Anpassung. Die notwendigen Angaben finden sich also schon in dem Urteil bzw. Beschluss, der angepasst werden soll: Es kommt darauf an, ob der Kürzungsbetrag des Anrechts bei Ehezeitende die relevanten Wertgrenzen überschritten hat. Zu weiteren Einzelheiten siehe oben Rdn 48.

 

Rz. 112

Die Bagatellgrenze, bis zu deren Überschreiten die Anpassung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht infrage kommt, liegt genau doppelt so hoch wie die Bagatellgrenze in § 18 Abs. 3 VersAusglG. Wie dort, kommt es für den relevanten Wert darauf an, ob der Ausgleichswert als Rente ausgedrückt wurde oder nicht. Die genaue Einordnung ist deswegen wichtig, weil beide Werte erheblich voneinander differieren (siehe oben Rdn 49).

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