a) Die Vorsorgevollmacht ergänzende Betreuung ("Auffangregelung")

 

Rz. 144

Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht geht entsprechend einhelliger Empfehlung regelmäßig – in der Urkunde der Vorsorgevollmacht – die Errichtung einer Betreuungsverfügung einher (siehe zur Betreuungsverfügung § 4).[223] Da der Vollmachtgeber regelmäßig den Wunsch hat, den Staat – mit einem vom Gericht bestellten Betreuer und gerichtlichen Genehmigungsverfahren – soweit wie möglich rauszuhalten bzw. dieser öffentlichen "Notlösung" durch private Vorsorge vorzubeugen, ist die Vorsorgevollmacht für den Fall einer (ausnahmsweise) doch notwendigen Betreuung um eine Betreuungsverfügung zu ergänzen.

 

Rz. 145

Muster 1.23: Baustein Grundmuster – Betreuungsverfügung

 

Muster 1.23: Baustein Grundmuster – Betreuungsverfügung

(Standort in den Grundmustern I und II: § 4 Abs. 2)

Für den Fall, dass die Bestellung eines Betreuers notwendig werden sollte, beantrage ich hiermit rein vorsorglich beim Betreuungsgericht die Bestellung des Bevollmächtigten meinem Betreuer, und zwar den Bevollmächtigten zu _________________________, ersatzweise den Bevollmächtigten zu _________________________. Wird ein Betreuer bestellt, soll die Vollmacht im Übrigen bestehen bleiben.

 

Rz. 146

Die Aufnahme der Betreuungsverfügung in der Vorsorgevollmacht hat der Berater dem Vollmachtgeber gegenüber i.d.R. zu erläutern bzw. zu rechtfertigen. Wer zur privaten Vorsorge eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen möchte, ist nicht selten überrascht, dass es dennoch zu einer (staatlichen) Betreuung kommen kann; Gleiches gilt für das Erfordernis betreuungsgerichtlicher Genehmigung (siehe dazu Rdn 114). Dem Vollmachtgeber ist zu erläutern, dass es – einige wenige – Rechtsgeschäfte gibt, die nicht durch (rechtsgeschäftlich) erteilte Vollmacht erledigt werden können, sondern nur durch einen gesetzlichen Vertreter, d.h. beim Volljährigen durch einen vom Betreuungsgericht zu bestellenden Betreuer (siehe dazu die Beispiele § 4 Rdn 6). I.d.R. wünscht der Vollmachtgeber dann, dass im Sinne seiner privaten Vorsorge der Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt wird. In der Betreuungsverfügung sollte – dem Grundsatz der Subsidiarität der Betreuung entsprechend (siehe § 4 Rdn 2 f.), klargestellt werden, dass die Vollmacht auch bei Bestellung eines Betreuers weiter wirksam bleibt.

 

Rz. 147

Der vorstehende Musterbaustein sieht eine Rangfolge der als Betreuer benannten Personen vor. Im Fall der Bevollmächtigung innerhalb der Familie über zwei Generationen wird der Vollmachtgeber zumeist in erster Linie seinen Partner benennen und sodann die Kinder. Bei mehreren Kindern kommt mitunter die Frage auf, ob – entgegen dem Muster – auch mehrere Personen als Betreuer in Betracht kommen.[224] Das ist möglich (§ 1817 BGB, § 1899 BGB a.F.; i.d.R. Gesamtvertretung, § 1817 Abs. 3 BGB, § 1817 Abs. 3 BGB a.F.); fraglich ist aber, ob die Bestellung mehrerer Personen für einen Aufgabenkreis – in Gesamtvertretung – zweckmäßig ist (vgl. zur Gesamtvertretung Rdn 45 ff.).

[223] Müller/Renner/Renner, BetreuungsR, 5. Aufl. 2018, Rn 430 hält die Kombination nicht für geboten (anders noch in der 2. Aufl. 2008; anders wieder Müller-Engels/Braun/Renner/Müller-Engels, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 255).
[224] Z.B. zur Vermeidung einer "Intervention in das gesamte Familiensystem" (siehe dazu Rdn 41.

b) Die Vorsorgevollmacht begleitende/flankierende (Kontroll-)Betreuung

 

Rz. 148

Der Betreuungsverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht kommt nicht nur Bedeutung für den Fall der die Vollmacht im vorstehenden Sinne ergänzenden Betreuung zu, sondern auch bei einer die Vorsorgevollmacht "begleitenden" Betreuung, insbes. einer notwendig werdenden oder auch selbst gewünschten Kontrollbetreuung; in diesem Fall wird eine andere Person als der Bevollmächtigte benannt (siehe dazu und zur Alternative einer Kontrollbevollmächtigung mit Formulierungsvorschlägen § 5.[225]

[225] Siehe dazu z.B. Müller-Engels/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 259 (Renner/Müller-Engels) und Kap. 2 Rn 501 ff. (Renner/Braun).

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