Rz. 195

Nach dem bis zum 31.12.2017 geltenden Recht wird die Vergütung im BGB-Vertrag mit dem Zeitpunkt der Abnahme fällig. Weitere Voraussetzungen gibt es (sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist) nicht, vor allen Dingen ist nach dem "alten" Recht die Einreichung einer Schlussrechnung nach ständiger Rechtsprechung keine Fälligkeitsvoraussetzung.[234]

 

Rz. 196

Das heißt allerdings nicht, dass die Schlussrechnung im "alten" BGB-Vertrag ohne Bedeutung wäre. Sie ist Voraussetzung für die schlüssige Darlegung der geltend gemachten Ansprüche im Rahmen einer Vergütungsklage.[235] Legt der Auftragnehmer also nicht spätestens im Prozess eine prüfbare Schlussrechnung vor, läuft er Gefahr, dass die Vergütungsklage nicht nur als "derzeit unbegründet" abgewiesen wird, sondern endgültig.

 

Rz. 197

Außerdem wird ohne Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung der Auftraggeber nicht in Verzug geraten. Ohne diese kann er die richtige Höhe der Forderung nicht überprüfen, sodass seine Nichtzahlung nicht verschuldet ist.[236]

 

Rz. 198

Dass die Situation für den Bauvertrag unbefriedigend ist, hat der Gesetzgeber erkannt und in § 650g Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB eingeführt, dass nunmehr auch die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung ist. Die Kriterien für die Prüfbarkeit sind gem. § 650g Abs. 4 S. 2 BGB in etwa die gleichen, wie die oben für den VOB-Vertrag dargelegten,[237] wobei es auf den Einzelfall ankommt, welche Anforderungen an die Rechnung zu stellen sind.

 

Rz. 199

Im Unterschied zu der VOB/B-Regelung ist im BGB-Bauvertrag allerdings für den Eintritt der Fälligkeit nicht erforderlich, dass die Prüffrist abgelaufen ist.

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