Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Beginn der Verjährung des Werklohnanspruchs eines Bauhandwerkers
Leitsatz (redaktionell)
Die Verjährung eines allein nach BGB §§ 631ff zu beurteilenden Werklohnanspruches eines Bauhandwerkers beginnt auch dann mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist, wenn der Bauhandwerker eine Rechnung nicht erteilt hat.
Normenkette
BGB §§ 196, 198, 202; VOB B 1973 § 16 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 641, 631
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.12.1979; Aktenzeichen 23 U 66/79) |
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.03.1979; Aktenzeichen 15 O 80/76) |
Fundstellen
Haufe-Index 537996 |
BGHZ 79, 176 |
BGHZ, 176 |
NJW 1981, 814 |
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