Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Beginn der Verjährung des Werklohnanspruchs eines Bauhandwerkers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verjährung eines allein nach BGB §§ 631ff zu beurteilenden Werklohnanspruches eines Bauhandwerkers beginnt auch dann mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist, wenn der Bauhandwerker eine Rechnung nicht erteilt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 196, 198, 202; VOB B 1973 § 16 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 641, 631

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.12.1979; Aktenzeichen 23 U 66/79)

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.03.1979; Aktenzeichen 15 O 80/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537996

BGHZ 79, 176

BGHZ, 176

NJW 1981, 814

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