Verfahrensgang

LG Görlitz (Entscheidung vom 26.10.2004; Aktenzeichen 1 O 293/03)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Görlitz vom 26.10.2004 - Az.: 1 O 293/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    • 1.

      Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 57.393,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 13,5%, aus 26.095,74 EUR seit dem 13.01.2003 sowie aus weiteren 31.298,16 EUR seit dem 28.01.2003 zu zahlen.

    • 2.

      Im Übrigen wird die Klage, soweit sie Werklohnansprüche hinsichtlich des Bauvorhabens B in W betrifft, abgewiesen.

  • II.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • III.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 23%, die Beklagten gesamtschuldnerisch 77% zu tragen.

    Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem dort zu erlassenden Schlussurteil vorbehalten.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstrek-kenden Betrages leistet.

 

Gründe

A

Die Klägerin begehrt mit der Klage restlichen Werklohn für die Ausführung von Bauarbeiten sowie die Vergütung von Planungsleistungen. Wegen des Werklohnanspruchs hat das Landgericht Görlitz ein Teilurteil erlassen, welches Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

Die Beklagten sind Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks B in W . In der 9. KW 2002 beauftragten sie die Klägerin, bei der Sanierung des Wohnhauses die Gewerke Fußboden- und Trockenbau, Elektroinstallation, Maurerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Gerüstbauarbeiten und Zimmererarbeiten auszuführen, zu denen anhand von Leistungsverzeichnissen erstellte Angebote anderer Unternehmen vorlagen. Bis Dezember 2002 führte die Klägerin Leistungen dieser Gewerke aus. Auf Abschlagsrechnungen vom 10.04.2002 über 34 800,00 EUR (Bl. 154 dA), 22.05.2002 über 29 000,00 EUR (Bl. 153 dA) und 19.06.2002 über 23 200,00 EUR (Bl. 152 dA) zahlten die Beklagten insgesamt 85 260,00 EUR. Eine weitere Abschlagsrechnung vom 22.07.2002 über 29 000,00 EUR beglichen die Beklagten nicht. Im Dezember 2002 legte die Klägerin getrennt nach den Gewerken Schlussrechnungen über insgesamt 160 510,22 EUR (Bl. 8-15 dA), erhielt jedoch keine weiteren Zahlungen von den Beklagten. Am 13.01.2003 teilte der Beklagte zu 1. dem Gesellschafter L der Klägerin, der für die Klägerin gehandelt hatte, mit, dass er auf eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin keinen Wert mehr lege und die noch ausstehenden Arbeiten in eigener Regie durchführen werde. Am 27.01.2002 lehnte er jegliche weitere Zahlung ab. Mit Schreiben vom 28.01.2003 (Anlage 1 zum Terminsprotokoll vom 27.04.2005, Bl. 282 d.A.) wurde der Klägerin Hausverbot erteilt.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Gesellschafter L habe den Beklagten in einem Gespräch in der 9. KW 2002 mitgeteilt, dass die Leistungsverzeichnisse nicht andeutungsweise ca. 60% der erforderlichen Arbeiten erfassten. Man habe vereinbart, dass die Klägerin freie Hand bekomme, die Arbeiten durchzuführen, die zusätzlich notwendigen Leistungen anzuzeigen und mit dem eigenen Bautrupp des Beklagten zu 1. vor Ort abzustimmen, wer welche Tätigkeiten durchführe. Diese hätten zu einem ortsüblichen Preis oder nach konkret festgelegter Vergütung bezahlt werden sollen. Die in den Leistungsverzeichnissen aufgeführten Arbeiten hätten nach den in den Angeboten enthaltenen Einheitspreisen abzüglich 3% Objektrabatt sowie 2% Skonto bei Zahlung binnen fünf Tagen bezahlt werden sollen. Aufmaßblätter hätten nicht gefertigt werden sollen. Die ausgeführten, nicht in den Leistungsverzeichnissen enthaltenen Arbeiten seien jeweils entweder mit Herrn K , dem Vertreter des Beklagten zu 1. vor Ort, oder mit diesem persönlich durch den damaligen Mitarbeiter der Klägerin, J , abgestimmt worden, soweit der Beklagte zu 1. dies nicht mit L persönlich abgesprochen habe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 74 333,93 EUR nebst 13,5% Zinsen gem. § 247 BGB aus 36 808,18 EUR seit dem 13.01.2003, aus 33 409,55 EUR seit dem 28.01.2003 und aus 3 816,20 EUR seit dem 31.01.2003 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, L habe angeboten, dass die Klägerin, die dringend Aufträge für ihre Liquidität benötigt habe, die vorliegenden Angebote um 4% unterbieten und 3% Skonto gewähren werde. Der Beklagte zu 1. habe L sodann die von anderen Unternehmern vorliegenden Angebote (Anlage B 2, Bl. 72-102 dA) übersandt. Daraufhin habe L die Ausführung zu o. g. Bedingungen zugesagt. Ihm sei ein Bauvertrag (Anlage B 3, Bl. 103 ff. dA) übersandt worden, in welchem ein Festpreis von 84 056,14 EUR brutto und die Anwendung der VOB/B vereinbart worden seien. Ohne den Bauvertrag gegen...

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