Abschlagsrechnung Teilschlussrechnung Schlussrechnung
= Begehren des Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen vor Fertigstellung der Gesamtwerkleistung gem. § 16 Abs. 1 VOB/B. = Abrechnung für teilabnahmefähige, in sich abgeschlossene Leistungen, welche vom Auftragnehmer abschließend berechnet werden. = Abrechnung, mit der der Auftragnehmer seine Leistungen abschließend berechnet, sei es, dass die Werkleistung vollständig fertiggestellt oder aber der Vertrag vorzeitig beendet wurde.

Die Abschlussrechnung muss prüfbar, d. h. für den konkreten Auftraggeber nachvollziehbar sein (vgl. §§ 16 Abs.1 Nr. 1, 14 VOB/B; die Prüffähigkeit ist Fälligkeitsvoraussetzung!) (BGH, Urteil v. 11.2.1999, VII ZR 399/97, NJW 1999 S. 1867 ff., BauR 1999 S. 635 ff.).

Bei Abschlagsrechnungen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen, jedoch wird hierbei nicht die gleiche Gründlichkeit und Genauigkeit wie bei der Schlussrechnung erwartet werden. § 16 Abs. 1 VOB/B hebt daher auch hervor, dass die prüffähigen Aufstellungen in erster Linie eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglichen sollen.

Der Auftragnehmer ist nach § 14 VOB/B verpflichtet, die Rechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Positionen einzuhalten sowie die Bezeichnungen der einzelnen Positionen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Massenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belege sind beizufügen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen getrennt abzurechnen.
siehe Teilschlussrechnung.

Ein Anspruch auf Abschlagszahlung steht dem Auftragnehmer bei einem BGB-Werkvertrag grundsätzlich nach § 632a BGB zu.

Die Pflicht zur Zahlung besteht grundsätzlich auch bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln. Der Auftraggeber kann jedoch einen angemessenen Teil der Zahlung wegen nicht vertragsgemäßer Leistung verweigern.

Bei einem Verbraucherbauvertrag ist § 650m BGB zu beachten: Der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen darf 90 % der Gesamtvergütung, einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c BGB nicht übersteigen.

Nach § 650m Abs. 2 BGB ist dem Verbraucher bei der 1. Abschlagsrechnung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung zu leisten.

Bei einem BGB-Bauvertrag nennt § 650g BGB als Fälligkeitsvoraussetzung die Abnahme und mit der Einführung des § 650g Abs. 4 BGB ist auch die Stellung einer prüffähigen Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung.

Achtung: Die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung muss gem. § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründet gerügt werden.
 

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