Rz. 110

Lässt der Titel des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vermuten, dass das Gesetz vor allem Inkassodienstleister betrifft, gelten die Regelungen tatsächlich für alle Inkassodienstleistungen. Solche Leistungen als Untergruppe der Rechtsdienstleistungen erbringen aber eben nicht nur Inkassodienstleister, sondern auch Rechtsanwälte. Der Gesetzgeber vollzieht damit ausdrücklich die Gleichbehandlung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern.[213]

Künftig ist auch für die kostenrechtliche Behandlung nicht mehr relevant, wer die Forderungseinziehung vornimmt, sondern ob es sich hierbei um eine Inkasso- oder eine Rechtsdienstleistungshandelt. Es gibt dabei keinen allgemeinen Grundsatz, dass Inkassodienstleister Inkassodienstleistungen und Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen erbringen. Vielmehr ist maßgeblich, welche Leistung vom Gläubiger bei welchem Rechtsdienstleister beauftragt wurde.

Es ist das formulierte Ziel des Gesetzes, die verfassungsrechtlich vorgegebene Gleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen zu manifestieren. So werden die Vergütungsregelungen allesamt über das RVG geregelt, während bei den berufsrechtlichen Bestimmungen ein Gleichlauf des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und der Bundesrechtsanwaltsordnung hergestellt wird.

Die Gleichstellung bewirkt der Gesetzgeber dadurch, dass er im RVG und in der Anlage 1 zum RVG die Inkassodienstleistung für den Rechtsanwalt eigenständig bepreist (§ 13 Abs. 2 RVG; Nr. 1000 Nr. 2 und Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG) und über § 13e Abs. 1 RDG dann sicherstellt, dass vom Schuldner bei der Tätigkeit eines Inkassodienstleisters keine höheren Kosten erstattet verlangt werden können. Zugleich wurde die bisherige Sonderregelung zur prozessualen Kostenerstattung im gerichtlichen Mahnverfahren nach § 4 Abs. 4 RDGEG gestrichen. Vor dem Hintergrund dieser Regelungstechnik trifft das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht als primär und ­unmittelbar die Vergütung des Rechtsanwalts und nur mittelbar die des Inkassodienst­leisters.

[213] BT-Drucks 19/20348, S. 27.

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