Rz. 7

Grundsätzlich gelten Wertgebühren, deren Höhe sich nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit, dem Gegenstandswert, richtet (§ 2 Abs. 1 RVG). Hier ist also zunächst der Gegenstandswert zu ermitteln. Aufgrund des gefundenen Wertes ist dann der Gebührenbetrag aus der Tabelle des § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zum VV – bzw. im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei Werten von über 4.000,00 EUR i.V.m. der Tabelle nach § 49 RVG – abzulesen und dieser Betrag sodann mit dem im jeweiligen Gebührentatbestand enthaltenen Gebührensatz zu multiplizieren.

 

Rz. 8

Vorgesehen sind ein fester Gebührensatz (z.B. Nr. 3100 VV: 1,3) oder ein Satzrahmen (z.B. Nr. 2300 VV: 0,5 bis 2,5). Im letzten Fall bestimmt der Anwalt anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, welchen Gebührensatz er aus dem vorgegebenen Rahmen im Einzelfall für angemessen hält.

 

Rz. 9

In sozialrechtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht gilt, sowie in Straf- und Bußgeldsachen und in Angelegenheiten nach Teil 6 VV erhält der Anwalt Betragsrahmengebühren. Hier ist zu jeder Gebühr ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgesehen. Aus diesen Rahmen bestimmt dann der Anwalt wiederum nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG die im Einzelfall angemessene Gebühr.

 

Rz. 10

Daneben kennt das RVG Festgebühren. Hier ist unabhängig vom Wert und von sonstigen Kriterien stets ein fester Gebührenbetrag vorgesehen. Solche Festgebühren erhält der Anwalt in der Beratungshilfe sowie als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt in Straf- und Bußgeldsachen und in Verfahren nach Teil 6 VV.

 

Rz. 11

Des Weiteren kennt das RVG noch die Vergütung nach dem BGB, also nach § 612 oder § 632 BGB, nämlich dann, wenn der Anwalt beraten oder ein Gutachten erstellt hat oder wenn er als Mediator tätig war und eine Gebührenvereinbarung nicht getroffen worden ist (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG).

 

Rz. 12

Schließlich ist noch die Geltung bestimmter Gebührentatbestände der Steuerberatervergütungsverordnung für den Anwalt in steuerrechtlichen Angelegenheiten vorgesehen (§ 35 RVG) (siehe § 30).

 

Rz. 13

Neben den gesetzlich geregelten Vergütungstatbeständen besteht die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung (§§ 3a ff. RVG). Im Falle der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist eine Vergütungsvereinbarung nur eingeschränkt möglich (§ 3 Abs. 4 S. 1 RVG).[3]

[3] Zur Streitfrage, ob eine zulässigerweise vereinbarte Vergütung eingefordert werden darf, siehe N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung des beigeordneten Anwalts, NJW 2021 3286; LG Cottbus AnwBl 2021, 489; OLG Brandenburg, Urt. v. 8.2.2022 – 6 U 34/21; OLG Dresden NJW 2022, 1627.

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