Rz. 382

Mit der Trennung oder Scheidung wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Das Scheitern der Ehe kann auch nicht als Zweckbefristung nach §§ 14 und 15 TzBfG vereinbart werden. Es bedarf vielmehr einer schriftlichen (§ 623 BGB) Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen (§ 622 BGB) oder vertraglichen Kündigungsfrist. Wenn der Ehegatte als Arbeitgeber kündigt und in dem Betrieb mehr als 10 vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer tätig sind und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, ist das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Die Kündigung ist in diesem Fall nur dann wirksam, wenn eine soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG vorliegt. Das Scheitern der Ehe ist für sich genommen noch kein Kündigungsgrund. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die es erwarten lassen, dass der Betriebsfrieden durch die ehelichen Auseinandersetzungen erheblich gestört ist.[280]

 

Rz. 383

Sofern solche Umstände erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, zum Beispiel durch polemische und unsachliche Schriftsätze in einem Trennungs- oder Scheidungsverfahren, eintreten, kann beidseits je nach Verursachung bei sozial ungerechtfertigter Kündigung ein Auflösungsantrag nach § 9 und § 10 KSchG gestellt werden – also Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung einer von dem Arbeitsgericht festzusetzenden Abfindung. Eine solche Abfindung müsste dann möglicherweise in das Endvermögen im Zugewinnausgleich eingestellt werden

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