Rz. 185

§ 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2a BetrVG gibt der Einigungsstelle auf, auch die sozialrechtlichen Fördermöglichkeiten zum Gegenstand der Entscheidung zu machen. Eine Verpflichtung ist hierin jedoch nicht enthalten.[225]

[225] Zum Transfersozialplan vgl. Rdn 191 ff.

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