Rz. 191

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass allein die Zahlung von Abfindungen an die vom Arbeitsplatzverlust bedrohten Arbeitnehmer keine langfristige Vermeidung von Arbeitslosigkeit mit sich bringt. Viel sinnvoller kann es sein, die von Entlassung betroffenen Arbeitnehmer sinnvoll beruflich zu qualifizieren, um diese schnellstmöglich wieder in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern unter besonderen Voraussetzungen Transferleistungen gem. § 110 und § 111 SGB III zur Verfügung zu stellen. Der Auftrag an die Betriebsparteien, derartige Leistungen zu prüfen und, soweit erforderlich, auch zu nutzen, ergibt sich auch aus § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG. Mit dieser Vorschrift wird der Einigungsstelle, die verbindlich über den Sozialplan entscheiden kann, aufgegeben, auch die im SGB III vorgesehenen Fördermöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

 

Rz. 192

In einem Transfersozialplan wird also ergänzend zu den klassischen Regelungen bei Verlust des Arbeitsplatzes, wie Abfindungsleistungen etc., auch über Transfermaßnahmen verhandelt und beraten. Kern der Regelungen ist die Errichtung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft/Transfergesellschaft oder die Errichtung einer eigenen betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE). Den von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betroffenen Arbeitnehmern wird angeboten, ihr Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber durch Aufhebungsvertrag zu beenden und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft zu begründen. Dieses ist befristet. Zur Finanzierung dieser Lösung kann unter den Voraussetzungen des § 111 SGB III Transferkurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden. Der abgebende Arbeitgeber zahlt zudem eine Aufstockungsleistung, damit zusammen mit dem Transferkurzarbeitergeld in aller Regel eine Nettovergütung von 80 % bis 90 % des bisher bezogenen Nettoentgelts erreicht wird. Während der Verweildauer in der Transfergesellschaft, für die bis maximal 12 Monate Transferkurzarbeitergeld bewilligt werden kann, finden zudem Maßnahmen statt, um die Erfolgsaussichten der Vermittlung des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Daneben kann im Transfersozialplan bereits noch während des bestehen­den Arbeitsverhältnisses mit Eingliederungsmaßnahmen gem. § 110 SGB III begonnen werden.[235]

[235] Eingehend zum Transfersozialplan, Schindele, ArbR 2013, 512.

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