Anders als ein Interessenausgleich ist der Abschluss eines Sozialplans unter Umständen erzwingbar für den Betriebsrat. Nur eingeschränkt erzwingbar ist ein Sozialplan, wenn eine Betriebsänderung allein in der Entlassung von Mitarbeitern besteht (und soweit sie nicht mit weiteren Strukturänderungen einhergeht). (Allein) in diesem gilt die Erzwingbarkeit erst ab der Staffelung des § 112a Abs.1 BetrVG. Eine weitere Erleichterung besteht für Neugründungen, § 112a Abs. 2 BetrVG.

Grundsätzlich ist der örtliche Betriebsrat der zuständige Verhandlungspartner für den Abschluss eines Sozialplans.[1] Dies gilt auch dann, wenn für den Interessenausgleich der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zuständig ist, weil die Betriebsänderung konzern- oder unternehmensweit geplant und gesteuert wird. Etwas anderes kann zum Beispiel dann gelten, wenn ein Unternehmen insolvent wird und alle Betriebe stillgelegt werden.

Kommt zwischen den Betriebsparteien ein erzwingbarer Sozialplan nicht einvernehmlich zustande, so kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Gelingt auch unter der Moderation des neutralen Vorsitzenden eine einvernehmliche Einigung nicht, kann die Einigungsstelle per Mehrheitsbeschluss einen Spruch fällen, der die gleichen rechtlichen Wirkungen wie der Sozialplan zeitigt.

Besteht die in einem Sozialplan vereinbarte wirtschaftliche Kompensationsmaßnahme allein im Angebot, in eine Transfergesellschaft zu wechseln, wird der Sozialplan Transfersozialplan genannt. Dem Betriebsrat stehen hierbei folgende Mitbestimmungsrechte zu: Zunächst kann der Betriebsrat nach § 92a BetrVG die Gründung einer Transfergesellschaft vorschlagen. Der Arbeitgeber hat diesen Vorschlag ernstlich mit dem Betriebsrat zu beraten und schriftlich begründet abzulehnen, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Gründung einer Transfergesellschaft selbst ist keine Betriebsänderung, sondern knüpft an eine solche an. Deswegen kann die Gründung einer Transfergesellschaft auch in einem Sozialplan vereinbart und näher ausgestaltet werden. Über den Spruch der Einigungsstelle kann der Betriebsrat die Gründung einer Transfergesellschaft auch erzwingen, wenn dadurch den Beschäftigten die geförderten Qualifizierungsmaßnahmen des SGB III und das Transfer-Kurzarbeitergeld zugänglich werden. Zwar kann der Betriebsrat auch dann nicht unmittelbar den Abschluss der besonderen Form eines Sozialplans, des Transfersozialplans, erzwingen. Doch hat eine Einigungsstelle auch die Fördermöglichkeiten des SGB III zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen (§ 112 Abs. Satz 2 Nr, 2a BetrVG). Ein Spruch der Einigungsstelle, der die Errichtung einer Transfergesellschaft nicht in Betracht zieht, ist deswegen ermessenfehlerhaft. Dieser Spruch kann auch die nähere Ausgestaltung einer Transfergesellschaft formulieren.

[1] Soll ein Rahmensozialplan für mehrere Gesellschaften abgeschlossen werden, ist zu empfehlen, dass wegen der rechtlich kaum durchzuhaltenden strengen Zuständigkeitsbeschränkung des BetrVG jeder lokale Betriebsrat einen Delegationsbeschluss an den Gesamtbetriebsrat und dieser erforderlichenfalls an den Konzernbetriebsrat fasst. Verweigern einzelne Betriebsräte diese Beschlussfassung, ist ohnehin mit ihrer Anfechtung des Rahmensozialplans zu rechnen, sodass sich zur Vermeidung einer späteren gerichtlichen Nichtigkeitserklärung der Abschluss von lokalen Sozialplänen empfiehlt.

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