Rz. 316

Zu unterscheiden von der Frage der Verkürzung längerer tariflicher oder vertraglicher Kündigungsfristen auf die Drei-Monats-Frist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. der Geltung der dortigen Drei-Monats-Frist auch für unkündbare Arbeitsverhältnisse ist die Frage, welche Kündigungsfristen innerhalb der Drei-Monats-Frist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 InsO gelten.

 

Rz. 317

Das LAG Hamm hat dazu die Auffassung vertreten, dass arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen, die zwar über die gesetzlichen Fristen hinausgehen, aber die Höchstfrist des § 113 Abs. 1 S. 2 InsO nicht überschreiten, nicht maßgeblich seien. Vielmehr seien dann die kürzeren gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB ein­schlägig.[337]

 

Rz. 318

Demgegenüber hat aber das BAG festgestellt, dass in solchen Fällen die längere vertragliche (oder tarifliche) Kündigungsfrist maßgeblich sei, sofern sie nur im Rahmen der Höchstfrist des § 113 Abs. 1 S. 2 InsO von 3 Monaten liege. § 113 InsO habe die bisherige Vorschrift des § 22 KO vollständig ersetzt.[338]

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