Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 02.09.1997; Aktenzeichen 3 Ca 156/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 02.09.1997 – 3 Ca 156/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.154,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben erstinstanzlich über die Wirksamkeit einer durch den Beklagten zu 1. ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. gestritten. Zweitinstanzlich macht der Kläger nur noch geltend, die Kündigung des Beklagten zu 1. vom 11.02.1997 habe das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31.03.1997, sondern erst mit dem 31.05.1997 aufgelöst.

Der Kläger war seit dem 01.01.1996 bei der Gemeinschuldnerin als Service-Techniker beschäftigt. Sein Bruttoarbeitsentgelt betrug zuletzt 5.077,00 DM pro Monat. Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages betrug die Kündigungsfrist nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit drei Monate zum Monatsende. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Blatt 6 f. der Akte Bezug genommen.

Am 15.10.1996 stellte die Gemeinschuldnerin, die mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungschutzgesetzes beschäftigte, Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens. Der Beklagte zu 1. wurde zum vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt. Die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1. beantragte zeitgleich die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, welches am 15.01.1997 eröffnet wurde. Am 11.02.1997 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Konkursverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 11.02.1997, welches dem Kläger am 12.02.1997 zuging, sprach der Beklagte zu 1. die ordentliche Kündigung zum 31.03.1997 aus.

Mit Schriftsatz vom 27.02.1997, der am 28.02.1997 beim Arbeitsgericht Hagen einging, erhob der Kläger gegen die Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kündigungschutzklage. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 1 f. der Akten verwiesen. Mit Schriftsatz vom 26.03.1997, der am 27.03.1997 beim Arbeitsgericht Hagen einging, erklärte der Kläger, das Verfahren solle gegen den jetzigen Beklagten zu 1. als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin betrieben werden (Blatt 16 f.). Mit Schriftsatz vom 02.05.1997, der am 07.05.1997 beim Arbeitsgericht Hagen einging, änderte der Kläger sein Klagebegehren erneut und verklagte zusätzlich die Beklagte zu 2..

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11.02.1997 zum 31.03.1997 nicht aufgelöst worden ist,
  2. festzustellen, daß aufgrund der Betriebsvereinbarung, zugleich Interessenausgleich und Sozialplan, zugleich Tarifvertrag, vom 30.01.1997 zwischen ihm und der Beklagten zu 2. ein Arbeitsverhältnis ab 01.04.1997 begründet wurde,
  3. hilfsweise festzustellen, daß zwischen ihm und der Beklagten zu 2. aufgrund der Betriebsvereinbarung, zugleich Interessenausgleich und Sozialplan, zugleich Tarifvertrag, ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.04.1997 abzuschließen ist.

Der Beklagte zu 1. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2. hat beantragt,

die Klageanträge zu 2. und 3. abzuweisen.

Durch Urteil vom 02.09.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, das dem Kläger am 08.10.1997 zugestellt worden ist. Hiergegen wendet sich die nur gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Berufung des Klägers, die am 07.11.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und mit Schriftsatz vom 03.12.1997, der am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet worden ist.

Der Kläger greift das Urteil vom 02.09.1997 nur insoweit an, als das Arbeitsgericht die vom Beklagten zu 1. zugrunde gelegte Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende für wirksam erachtet hat, und trägt zur Begründung vor, das Arbeitsverhältnis habe nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien im Zeitpunkt der Kündigung am 11.02.1997 nur noch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, also erst zum 31.05.1997 beendet werden können. Er, der Kläger, sei nicht gehindert, die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend zu machen. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Berichtigung im Rubrum mit Schriftsatz vom 26.03.1997 eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dargestellt habe. Es habe sich nicht um eine Parteiänderung, sondern lediglich um eine Parteiberichtigung gehandelt. Der Klageschrift vom 27.02.1997 sei als Anlage das Kündigungsschreiben vom 11.02.1997 beigefügt gewesen. Hieraus sei ersichtlich gewesen, daß die Kündigungsschutzklage sich nur gegen diejenige Person habe richten sollen, die gekündigt habe. Dies sei der Beklagte zu 1. als Konkursverwalter und nicht die Gemeinschuldnerin gewesen.

Unabhängig davon sei die Geltendmachung der einzuhaltenden Kündigungsfrist ni...

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