Tenor

Es wird festgestellt, das das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.09.1999 erst zum 31.12.1999 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 20.484, – festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin stand seit 16.03.1998 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinschuldnerin. Bis Anfang 1999 betrug das vereinbarte Gehalt DM 6.250,–. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag zu Grunde, der in § 4 Ziff. 5 die Zahlung eines Bonus festlegte, welcher für das Jahr 1998 DM 11.467,– brutto betrug. Gemäß § 8 Ziff. 1 war nach Ablauf der Probezeit eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vereinbart. Auf den Wortlaut des Anstellungsvertrages vom 03.03.1998 (Bl. 3–9 d. A.) wird Bezug genommen.

Anfang Juli 1999 wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 12.08.1999 die Arbeitgeberin und die Beklagte in ihrer damaligen Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin auf, die rückständige Vergütung für den Monat Juli 1999 zu begleichen und Sicherheit für die Zahlung der Augustvergütung zu leisten und kündigte die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes an, welche sie mit Schreiben vom 18.08.1999 wegen rückständiger Gehaltsansprüche für Juli, rückständiger Gehaltserhöhungen und des nicht gezahlten Bonus geltend machte. Auf die Schreiben der Klägerin (Bl. 43–46 d. A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte stellte sich mit Schreiben vom 13.08.1999 auf den Standpunkt, dass der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht nicht zustehe, weil ihre Gehaltsansprüche durch Insolvenzgeld abgesichert seien und kündigte die Freistellung von der Arbeitsleistung an, wodurch die Klägerin Anspruch auf Insolvenzgeld verlieren werde. Mit Schreiben vom 25.08.1999 beanstandete sie Fehlen der Klägerin vom 20., 23. und 24.08., welches sie als unentschuldigt ansah, und forderte die Klägerin zur Arbeitsaufnahme spätestens am 30.08.1999 auf. Auf den Inhalt der beiden Schreiben wird verwiesen (Bl. 26 f. d. A.).

In den letzten Augusttagen scheiterten Versuche, den Geschäftsbetrieb zu verkaufen, endgültig. Der Geschäftsbetrieb wurde bis dahin aufrecht erhalten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg vom 01.01.1999 wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Bl. 10 d. A.).

Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 02.09.1999, der Klägerin am 04.09.1999 zugegangen, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und stellte sie auf Grund der Insolvenz weiterhin von der Arbeit frei (Bl. 11 d. A.).

Gegen diese Kündigung, soweit sie als fristlose ausgesprochen wurde, wendet sich die Klägerin.

Sie vertritt den Standpunkt, ihre Arbeitsleistung berechtigterweise zurückbehalten zu haben. Das Zurückbehaltungsrecht habe sich daraus ergeben, dass die Beklagte mit der Vergütung für Juli in Rückstand gewesen sei, für die Vergütung des Monats August keine Sicherheit geleistet habe, den Bonus für das Jahr 1998 nicht gezahlt habe und die vereinbarte Gehaltserhöhung ab März 1999 in Höhe von DM 500,– (Schreiben der Klägerin vom 30.06.1999 Bl. 40 d. A.) nicht anzuerkennen. Insolvenzgeld, welches sie erst mit Bescheid vom 29.09.1999 Anfang Oktober 1999 erhalten habe, sei eine Zahlung nach öffentlichem Recht, welche der Beklagten nicht zu Gute kommen könne. Insolvenzgeld decke auch lediglich das Nettogehalt ab, jedoch nicht die weiteren offenen Forderungen wie Bonus 1998. Gehaltserhöhung ab März 1999. Verzugszinsen und den Verlust der Möglichkeit, im Wege der Jahreseinkommensteuererklärung vorab geleistete Lohnsteuer ersetzt zu bekommen.

Die Zumutbarkeit, die Kündigungsfrist einzuhalten, ergibt sich nach Auffassung der Klägerin daraus, dass ab September 1999 der Geschäftsbetrieb ohnehin eingestellt und alle Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt gewesen seien.

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass die Beklagte die vertragliche Kündigungsfrist einzuhalten habe, wodurch das Arbeitsverhältnis am 31.12.1999 geendet habe.

Sie beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.09.1999 erst zum 31.12.1999 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die außerordentliche Kündigung für wirksam, weil die Klägerin ab 20.08.1999 entgegen einer Aufforderung nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Ein Zurückbehaltungsrecht stand der Klägerin nach ihrer Auffassung nicht zu. Rückständige Vergütung sei durch das Insolvenzgeld abgesichert. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BAG zum Konkursausfallgeld (NZA 1985, 355) hält sie wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der InsO für auf das Insolvenzgeld nicht anwendbar.

Nach ihrer Auffassung ist als maßgebliche Kündigungsfrist im Sinne des § 113 InsO die gesetzliche Kündigungsfrist zu Grunde zu legen. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO enthalte keine Regelfrist sondern eine Höchstfrist. Den ...

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