Rz. 158

Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei einer steuerlichen Beratung, wenn der beauftragte Rechtsanwalt zugleich Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer ist.[404] Gem. § 3 Nr. 1 StBerG bzw. § 3 Nr. 2 StBerG, § 2 Abs. 2 WPO sind Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Auch zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört die steuerrechtliche Beratung des Mandanten.[405] Dies folgt aus § 3 Abs. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist, und wird für den Fachanwalt für Steuerrecht in § 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO besonders hervorgehoben. § 3 Nr. 2 StBerG erlaubt auch Rechtsanwälten die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Ein Steuerberater darf hingegen seinen Auftraggeber ausschließlich auf dem Gebiet des Steuerrechts beraten (§ 33 StBerG).[406] Ein Vertrag, der die geschäftsmäßige Besorgung einer anderen Rechtsangelegenheit betrifft, ist regelmäßig nichtig.[407] Daran ändert sich nichts, wenn der Vertragspartner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflichten eines zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfen bedient.[408] Die Tätigkeit eines Steuerberaters als Testamentsvollstrecker ist keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S.d. Art. 1 § 1 RBerG (jetzt: § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG).[409]

 

Rz. 159

Kann die von einem Rechtsanwalt erbrachte Leistung mehreren von ihm ausgeübten Berufen zugeordnet werden, kommt es für die Abgrenzung darauf an, welchem Beruf die Tätigkeit nach dem Willen der Vertragsparteien zugeordnet sein sollte.[410] Wenn eine Parteienvereinbarung fehlt oder der Wille der Parteien nicht feststellbar ist, ist zu ermitteln, bei welchem Berufsbild der Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtungen liegt.[411]

 

Rz. 160

Ist ein Rechtsanwalt zugleich Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer, so ist, falls hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen fehlen, anzunehmen, dass er seinem Mandanten eine steuerliche Beratung als Steuerberater versprochen hat; das gilt jedenfalls dann, wenn diese der ausschließliche oder wesentliche Gegenstand des Vertrages ist.[412]

[404] Zur Zuordnung des Vertragsverhältnisses, wenn ein Rechtsanwalt zugleich als Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer zugelassen ist: Zugehör, NJW 1995, Beil. zu Heft 21, S. 8; vgl. Koch, B., S. 176 ff.
[405] BGH, NJW 1968, 844, 845; BGH, NJW 1970, 1189, 1190; BGH, VersR 1972, 1052, 1053; BGH, NJW 1981, 401, 402; BGH, NJW 1982, 1866; BGH, NJW 1988, 563, 565, 566; BGH, NJW 1994, 1405, 1406; BGH, NJW 1995, 3248, 3251; BGH, NJW 2000, 1560; BVerfG, NJW 1998, 3481.
[406] Zum Inhalt und Umfang der Beratungspflichten des Steuerberaters bzgl. der Beachtung der Insolvenzantragspflicht vgl. BGH, 7.3.2013 – IX ZR 64/12, ZInsO 2013, 826, Rn 14 ff.; BGH, 26.1.2017 – IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374 = ZInsO 2017, 432, Rn 14 ff.
[410] Zugehör, DStR 2001, 1613.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge