Rz. 158
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei einer steuerlichen Beratung, wenn der beauftragte Rechtsanwalt zugleich Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer ist.[404] Gem. § 3 Nr. 1 StBerG bzw. § 3 Nr. 2 StBerG, § 2 Abs. 2 WPO sind Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Auch zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört die steuerrechtliche Beratung des Mandanten.[405] Dies folgt aus § 3 Abs. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist, und wird für den Fachanwalt für Steuerrecht in § 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO besonders hervorgehoben. § 3 Nr. 2 StBerG erlaubt auch Rechtsanwälten die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Ein Steuerberater darf hingegen seinen Auftraggeber ausschließlich auf dem Gebiet des Steuerrechts beraten (§ 33 StBerG).[406] Ein Vertrag, der die geschäftsmäßige Besorgung einer anderen Rechtsangelegenheit betrifft, ist regelmäßig nichtig.[407] Daran ändert sich nichts, wenn der Vertragspartner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflichten eines zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfen bedient.[408] Die Tätigkeit eines Steuerberaters als Testamentsvollstrecker ist keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S.d. Art. 1 § 1 RBerG (jetzt: § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG).[409]
Rz. 159
Kann die von einem Rechtsanwalt erbrachte Leistung mehreren von ihm ausgeübten Berufen zugeordnet werden, kommt es für die Abgrenzung darauf an, welchem Beruf die Tätigkeit nach dem Willen der Vertragsparteien zugeordnet sein sollte.[410] Wenn eine Parteienvereinbarung fehlt oder der Wille der Parteien nicht feststellbar ist, ist zu ermitteln, bei welchem Berufsbild der Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtungen liegt.[411]
Rz. 160
Ist ein Rechtsanwalt zugleich Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer, so ist, falls hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen fehlen, anzunehmen, dass er seinem Mandanten eine steuerliche Beratung als Steuerberater versprochen hat; das gilt jedenfalls dann, wenn diese der ausschließliche oder wesentliche Gegenstand des Vertrages ist.[412]
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