EuGH stoppt AGG-Hopper: keine Entschädigung für Scheinbewerbungen

Das AGG brachte viele Verbesserungen, rief aber auch eine neue Sportart ins Leben: Das AGG-Hopping. Immer wieder wird versucht, für vermeintliche Diskriminierungen im Bewerbungsverfahren nach dem AGG entschädigt zu werden. Manchmal wird die Bewerbung nur zu diesem Zweck gestartet. Diesem Treiben dürfte der EuGH nun auf Vorlage des BAG einen Riegel vorgeschoben haben.

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Wer eine Scheinbewerbung abgibt, kann sich im Falle einer Ablehnung nicht auf den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes berufen. Dass diese Entscheidung Beweisprobleme nach sich zieht, wird kaum zu vermeiden sein.

Nur ernsthafte Bewerber genießen AGG-Schutz

Der Schutz vor Benachteiligung wegen Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht oder sexueller Orientierung im Berufsleben soll nur für ernsthafte Bewerbungen greifen. 

AGG-Hopper – Kandidaten also, die sich bei unterschiedlichen Arbeitgebern oder für offensichtlich unpassende Stellen zum Schein bewerben, um primär Entschädigungen wegen vermeintlicher Diskriminierungen nach dem AGG geltend zu machen, sollten es nach dieser Entscheidung schwerer haben.

Offensichtlich Überqualifizierter wollte AGG-Entschädigung

Im konkreten Fall hatte sich ein Jurist in 2009 für eine Nachwuchs-Stelle bei einer deutschen Versicherung beworben. Als Voraussetzung nannte diese unter anderem einen zeitnahen Hochschulabschluss. Der Jurist gab unter anderem an, er verfüge als Rechtsanwalt und ehemals leitender Angestellter über Führungserfahrung.

Altersdiskriminierung +  Geschlechtsdiskriminierung?Das summiert sich

Er wurde abgelehnt und verlangte von der Versicherung zunächst 14.000 Euro wegen vermeintlicher Altersdiskriminierung.  Als er erfuhr, dass die vier fraglichen Stellen ausschließlich mit Frauen besetzt worden waren, obwohl es ungefähr gleich viele männliche und weibliche Bewerber gegeben hatte, verlangte er eine weitere Entschädigung von 3.500 Euro wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts.

Was ist eine Scheinbewerbung?

Das BAG ging davon aus, dass der Jurist sich nur bewarb, um abgelehnt zu werben und eine Entschädigung einfordern zu können.

  • Das BAG wandt sich an den EuGH mit der Fragestellung, ob nach EU-Recht für das Greifen des unionsrechtlichen Schutzes eine formale Bewerbung genügt.
  • Das EuGH verneinte die für ein BAG-Urteil wichtige Frage nach dem Schutz für formale Bewerber.

Rechtsmissbrauch durch AGG-Hopping

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So könne es als Rechtsmissbrauch bewertet werden,

  • wenn eine Person mit ihrer Stellenbewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten,
  • sondern nur den formalen Status als Bewerber erlangen möchte,
  • mit dem alleinigen Ziel,
  • eine Entschädigung geltend zu machen,

Eine solche Konstellation falle nicht unter den Tatbestand:Zugang zur Beschäftigung oder abhängiger Erwerbstätigkeit erlangen zu wollen, löse daher auch keinen Diskriminierungsschutz aus.

Durch diese Auslegung des EU-Rechts dürften die BAG-Richter nun den konkreten Fall über die AGG-Entschädigung leichter und wahrscheinlich abschlägig entscheiden können.

(EuGH, Urteil v. 28. Juli 2016, Rechtssache C-423/15; Vorlage: BAG, Beschluss vom 18. Juni 2015, Az.8 AZR 848/13 (A);


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