Das LAG Köln verwehrte einem Pädagogen eine Entschädigung nach AGG, der für private Hausaufgabenbetreuung nicht eingestellt wurde. Eine Benachteiligung komme nicht in Betracht, weil die nur für eine weibliche Kraft ausgeschriebene Stelle schon bei Bewerbungseingang besetzt war. Das Gericht klärte nicht, ob Art. 6 Abs. 2 GG Eltern erlaube, nur eine Frau als Nachhilfe zu beschäftigen.

Töchter bei Hausaufgaben betreuen: Stelle nur für Frauen?

Ein männlicher Nachhilfelehrer bewarb sich auf ein Internet-Jobangebot, bei welchem eine weibliche Hausaufgabenbetreuung für zwei Schülerinnen gesucht wurde. Es ging dabei um Hausaufgabenbetreuung bei einer 12-jährigen Gymnasiastin sowie 9-jähriger Grundschülerin.

Auf Nachfrage erhielt der Kläger von den Eltern eine Absage per E-Mail mit der Begründung, dass die Stelle bereits vergeben sei. Daraufhin erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht und forderte eine Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung in Höhe von knapp 2000 Euro.

 

AG Köln: Entscheidung der Eltern von Erziehungsrecht nach GG gedeckt

In erster Instanz wurde seine Klage unter anderem mit der Begründung abgewiesen, es sei die Entscheidung der Eltern, die Hausaufgabenbetreuung nur einer Frau zu übertragen, wegen ihres in Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Erziehungsrecht zu respektieren.

 

Lehrer legt Berufung ein, LAG entscheidet heikle Sachfrage nicht

Mit dieser Entscheidung wollte sich der Lehrer nicht zufrieden geben und legte Berufung ein. Er vertrat die Auffassung, dass es mit der gleichen Argumentation auch Eltern erlaubt sein könne, Lehrer einesbestimmten Geschlechts in öffentlichen Schulen abzulehnen. Das Gericht berge in seinen Ausführungen subtil die Befürchtung, dass in jedem Mann ein potentieller Sittentäter stecke.

 

Auf Zeit gespielt?

Das LAG setzte nicht beim Erziehungsrecht der Eltern, sondern beim Zeitstrahl der Ereignisse an und ersparte sich die Antwort auf die Frage, ob es Eltern erlaubt ist, auf eine weibliche Nachhilfelehrerin für seinen Nachwuchs zu setzen.

Nach der Rechtsprechung des BAG setze eine Benachteiligung entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz grundsätzlich voraus, dass die Bewerbung schon zum Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorgelegen haben muss, so das LAG Köln in seiner Entscheidung.

 

Keine Diskriminierung, da Stelle schon besetzt war

Ist eine Stelle wie im vorliegenden Fall schon besetzt, können spätere Bewerbungen nicht mehr berücksichtigt werden. Da jede Person in dieser Situation die gleiche Ablehnung erfährt, liegt eine Benachteiligung nicht vor. Die beklagten Eltern  legten im Prozess eine E-Mail vom 27.4.2009 vor, mit der sie den Betreiber der Internetseite darum gebeten hatte, die Anzeige offline zu stellen, da die Stelle bereits besetzt sei. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Kläger noch nicht beworben.

Nach Ansicht der Richter konnte daher die Frage, ob eine unterschiedliche Behandlung des Geschlechts insbesondere wegen dem grundrechtlich geschützten Erziehungsrecht der Eltern zulässig gewesen wäre, offen bleiben. Das wird auf Dauer sicher nicht so bleiben, da über kurz oder lang ein Bewerber rechtzeitig anfragen wird, und Klärung dieser nicht einfachen Rechtsfrage erzwingen kann.

(LAG Köln, Urteil v. 1.10.2010, 4 Sa 796/10).