Keine Entschädigung für AGG-Hopper

Das bleibt den Arbeitgebern erspart: Sie müssen keine Entschädigung nach dem AGG zahlen, wenn der Bewerber nicht ernsthaft an der Stelle interessiert war. Das gilt auch, wenn die Stellenanzeige nachweislich altersdiskriminierend geschrieben war – so ein aktuelles Urteil.

Der 1953 geborene Stellenbewerber, ein promovierter Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei, bewarb sich auf eine Stellenanzeige, mit der die Beklagten einen Rechtsanwalt (m/w) "als Berufsanfänger oder Kollegen mit 1-3 Jahren Berufserfahrung" suchten. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt worden war, nahm er die Beklagten auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung von bis zu 60.000 EUR in Anspruch.

Wenn der Bewerber nur auf die Entschädigung aus ist

Das Gericht entschied gegen den Bewerber. Ihm sei es bei seiner Bewerbung allein darum gegangen, eine Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG) zu erhalten. So habe er sich zuvor unabhängig vom Rechtsgebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort vielfach auf Stellenanzeigen für Berufseinsteiger beworben und im Fall der Ablehnung eine Entschädigung von 60.000 EUR gefordert.

Er habe zudem die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt und sich mit einem kaum aussagekräftigen Bewerbungsschreiben um die Stelle beworben. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände müsse festgestellt werden, dass der Bewerber nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen sei; sein Entschädigungsverlangen sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Ob die Stellenausschreibung eine Altersdiskriminierung enthalten habe, könne daher offen bleiben (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.10.2013, 21 Sa 1380/13)