Arbeiten ohne Strom: Worauf es arbeitsrechtlich ankommt
Zahlreiche Arbeitnehmende in Berlin waren kürzlich von einem umfassenden Stromausfall betroffen. In rund 45.000 Haushalten und mehr als 2.200 Unternehmen und im ÖPNV ging dadurch gar nichts mehr. In diesem Ausmaß ist das bisher ein Einzelfall, aber durchaus ein Szenario, das häufiger vorkommen kann und bei dem sich die Frage stellt: Was gilt arbeitsrechtlich für Beschäftigte und Arbeitgeber, wenn Arbeiten wegen Strom, IT oder Kommunikationsausfall im Unternehmen oder im Homeoffice nicht möglich ist? Ein Blick auf das Direktionsrecht in Bezug auf den Arbeitsort, die Entgeltfortzahlungspflicht bei einer Betriebsstörung, den Datenschutz beim Arbeiten aus öffentlichen Anlaufstellen sowie die Arbeitnehmerrechte bei Schulschließungen.
Stromausfall im Homeoffice
Müssen Beschäftigte im Homeoffice irgendwo anders arbeiten, wenn zu Hause der Strom ausfällt, oder ist das Sache des Arbeitgebers?
Arbeitnehmende sind zunächst verpflichtet, den Arbeitgeber über den Stromausfall zu informieren. Ist tatsächlich keinerlei Tätigkeit möglich, verwirklicht sich bei echtem Homeoffice (100 Prozent Remote-Vertrag) in der Regel das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitgebers (§ 615 BGB), sodass keine Arbeitsleistung geschuldet ist, der Entgeltanspruch aber fortbesteht. Sofern die vertraglichen Regelungen dies vorsehen, kann aber die Weisung erteilt werden, die Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers aufzunehmen. Bei mobilem Arbeiten ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hingegen regelmäßig verpflichtet, einen Ort aufzusuchen, an dem er/sie der Tätigkeit nachkommen kann. Dabei hat er/sie selbstverständlich das Datenschutzrecht zu beachten.
Verlagerung des Arbeitsortes durch den Arbeitgeber
Dürfen Arbeitgeber in so einer Situation kurzfristig sagen: Komm bitte ins Büro oder geh an einen anderen Ort und arbeite von dort?
Das ist durch Ausübung des Direktionsrechts grundsätzlich denkbar, wobei die vertraglichen und gesetzlichen Grenzen beachtet werden müssen und die Weisung im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen muss (§ 106 GewO). Soll die Tätigkeit im Homeoffice angeordnet werden, ist dies vor dem Hintergrund der Regelung in Art. 13 GG regelmäßig nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin oder bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung möglich.
Arbeitszeit und Entgeltfortzahlung bei Betriebsstörung durch Stromausfall
Wenn wegen Stromausfall, IT-Problemen oder einer Störung der Kommunikation praktisch gar nichts mehr geht: Was gilt für Arbeitszeit und Bezahlung, sowohl im Homeoffice als auch im Betrieb?
In der Regel verwirklicht sich auch hier das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitsgebers (§ 615 BGB), sodass keine Arbeitsleistung geschuldet ist, der Entgeltanspruch aber fortbesteht. Das gilt auch, wenn im Betrieb keinerlei Tätigkeit möglich ist, also insbesondere keine "Offline-Arbeit" wie zum Beispiel das händische Ausfüllen von Aufträgen. Sofern die vertraglichen Regelungen dies vorsehen, kann aber die Weisung erteilt werden, die Tätigkeit an einem anderen Ort aufzunehmen.
Ist die Arbeitsstätte des Arbeitgebers betroffen, der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aber im Homeoffice arbeitsfähig, ist es denkbar, die Tätigkeit im Homeoffice anzuordnen. Vor dem Hintergrund von Art. 13 GG ist das jedoch regelmäßig nur im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden oder bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung möglich. Auch ohne eine vereinbarte Anordnungsbefugnis sollten sich Arbeitnehmende im Fall von Stromausfällen im Betrieb überlegen, ob sie sich weigern, von zuhause zu arbeiten. Arbeitgeber könnten erwägen, die Lohnfortzahlung wegen böswillig unterlassenen Verdiensts gemäß § 615 S. 2 BGB einzustellen, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Tätigkeit außerhalb des Betriebes ohne Weiteres möglich und zumutbar ist.
Datenschutz und Wahrung von Geschäftsgeheimnissen bei mobilem Arbeiten
Angenommen, man weicht auf eine Notunterkunft oder eine öffentliche Anlaufstelle aus: Ist das überhaupt möglich, gerade mit Blick auf Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse?
Sofern die Regelungen des Datenschutzes sowie sonstige vertragliche und gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen beachtet werden, ist auch an diesen Orten die Erbringung der Arbeitsleistung denkbar. Angestellte müssen aber auf den Schutz von Betriebsgeheimnissen achten. So können in einem Café oder an vergleichbaren öffentlichen Orten beispielsweise keine heiklen Kundengespräche geführt werden. Aber wenn sich Arbeitnehmende an öffentlichen Orten so platzieren, dass der Laptop nicht einsehbar ist, und vielleicht zusätzlich noch eine Sichtschutzfolie nutzen, können sie problemlos E-Mails oder Briefe schreiben.
Was gilt bei Arbeitsverhinderung wegen Schulschließung
Was ist, wenn zusätzlich die Schulen schließen und Kinder betreut werden müssen: Was sagt der Gesetzgeber dazu und wie sollten Beschäftigte vorgehen?
In einem solchen Fall, also bei vorübergehender, persönlicher Arbeitsverhinderung ohne Verschulden des Arbeitnehmers, regelt § 616 BGB einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Allerdings ist es möglich, diese Norm arbeits- oder tarifvertraglich auszuschließen. In diesem Fall bestünde kein Anspruch auf bezahlte Freistellung. In jedem Fall muss bei einer Schulschließung und dem Erfordernis der Kinderbetreuung sofort der Arbeitgeber informiert werden.
Wegerisiko bei Verspätung wegen Stromausfall
Was gilt arbeitsrechtlich, wenn der ÖPNV ausfällt und Arbeitnehmende einfach nicht rechtzeitig zur Arbeit kommen?
Der Arbeitsweg betrifft die Risikosphäre der Arbeitnehmenden; sie tragen das sogenannte Wegerisiko. Ein Arbeitnehmer muss daher eigenständig Vorsorge treffen, wie er rechtzeitig seine Arbeit aufnimmt. Es empfiehlt sich gleichwohl, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, ob ausnahmsweise eine Tätigkeit an einem anderen Ort oder eine zeitliche Verschiebung der Arbeitsleistung in Betracht kommt. Kommen Arbeitnehmende nicht oder zu spät zur Arbeit, können Arbeitgeber wegen der ausgebliebenen Arbeitsleistung Entgeltkürzungen vornehmen und/oder Abmahnungen aussprechen. (Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag "Wegerisiko: Wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit".)
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