1. Nachdem eine bestimmte Arbeitstätigkeit über viele Jahre hinweg ausgeübt worden ist, hat sich diese konkretisiert und darf nicht mehr geändert werden.
Eine Küchenhilfe wird nach zehnjähriger Tätigkeit als Kaffeekocherin aufgrund eines erhöhten Arbeitsanfalls angewiesen, andere Tätigkeiten in der Küche zu übernehmen. Sie weigert sich, das Gemüse zu putzen und zu schneiden, denn nach einer so langen Zeit habe sich ihre Arbeitstätigkeit auf das Kaffeekochen konkretisiert. Niemand könne so gut wie sie den Kaffee kochen! (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 3.12.1992 – 4 Sa 311/92)
Der Arbeitgeber hat einen sehr weiten Gestaltungsspielraum, um die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig festgelegte Arbeitstätigkeit zu bestimmen. Diese Flexibilität auch in zeitlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber eingeräumt, damit das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt ins Rentenalter (oder auch noch länger) bei sich ändernden Arbeitswelten ungestört fortbestehen kann. Ohne Flexibilität bedürfte es bei jeder n...
Personalmagazin ist Deutschlands meistgelesenes Fachmagazin im Personalwesen. Hier lesen Personalleiter und -manager in mittelständischen und großen Unternehmen jeden Monat topaktuell, wie sie den wachsenden Anforderungen an professionelle Personalarbeit gerecht werden.
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