1 Einleitung
Das Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB unterscheidet sich von vergleichbaren Werk- oder Dienstverträgen dadurch, dass der Gläubiger der Arbeitsleistung – der Arbeitgeber – berechtigt ist, Art, Durchführung und Rahmenbedingungen der Arbeitsleistung einseitig festzulegen. Die Befolgung einer solchen Weisung führt dazu, dass die ausgeübte Tätigkeit als Arbeit im Sinne des § 2 ArbZG einzuordnen ist. Der Schuldner der Arbeitsleistung (der Arbeitnehmer) muss die Anweisungen des Arbeitgebers grundsätzlich befolgen. Die rechtliche Grundlage für dieses Weisungs- oder Direktionsrecht findet sich in § 106 GewO. Das Weisungsrecht beschränkt sich nicht auf die konkrete Arbeitsleistung, sondern erstreckt sich auch auf das arbeitsbegleitende Verhalten der Beschäftigten, etwa durch die Anordnung von Alkoholverboten. Es kann jedoch durch arbeitsvertragliche Regelungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, anwendbare Tarifverträge sowie durch gesetzliche Vorschriften begrenzt werden. Insbesondere darf der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nicht im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Vorgaben ausüben. Bei der Ausübung des Weisungsrechts sind die Interessen beider Arbeitsvertragsparteien gegeneinander abzuwägen; dabei sind auch besondere persönliche Belange des Beschäftigten, etwa krankheitsbedingte Einschränkungen, zu berücksichtigen.
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen zwei Arten von Weisungen. Zum einen besteht das arbeitsvertragliche Weisungsrecht nach § 106 GewO, das ausschließlich gegenüber eigenen Beschäftigten gilt (siehe Punkt 3). Zum anderen gibt es das fachliche, also werk-, sach- oder projektbezogene Weisungsrecht nach § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB, das auch einem Auftraggeber gegenüber einem Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen zusteht. Fachliche Weisungen betr...