1 Einleitung
Das Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB wird im Gegensatz zu den vergleichbaren Werk- oder Dienstverträgen dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger der Arbeitsleistung (der Arbeitgeber) die Art und Weise der Arbeitsleistung einseitig bestimmen kann. Die Befolgung einer Weisung hat wiederum zur Folge, dass die entsprechende Tätigkeit als "Arbeit" im Sinne des § 2 ArbZG gilt. Der Schuldner der Arbeitsleistung (der Arbeitnehmer) muss die Anweisungen des Arbeitgebers grundsätzlich befolgen. Die rechtliche Grundlage für dieses Weisungs- oder Direktionsrecht findet sich in § 106 GewO. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) näher bestimmen. Daneben umfasst das Weisungsrecht aber auch die Möglichkeit, das arbeitsbegleitende Verhalten der Beschäftigten zu reglementieren (z. B. Alkoholverbote). Das Weisungsrecht kann durch Arbeitsvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften eingeschränkt werden. Insbesondere darf der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nicht in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen ausüben. Bei der Entscheidung müssen die Interessen der Arbeitsvertragsparteien gegeneinander abgewogen werden. Der Arbeitgeber hat auch die speziellen Belange des Beschäftigten, etwa wegen einer Erkrankung, zu beachten.
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen zwei inhaltlichen Arten von Weisungen. Zum einen gibt es das arbeitsvertragliche Weisungsrecht gem. § 106 GewO, das einem Arbeitgeber gegenüber eigenen Beschäftigten zusteht (siehe Punkt 3). Zum anderen existiert das fachliche (werk-, sach-, projektbezogene) Weisungsrecht nach § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB, das auch ein Auftraggeber gegenüber einem Auftragnehmer, insbesondere seiner Erfüllungsgehilfen, besitzt....