Der Arbeitgeber kann im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit seinen Arbeitnehmern i.  d.  R. dieselben Beträge steuerfrei erstatten, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte.[1]

Auf folgende vom Werbungskostenabzug abweichende Besonderheiten ist hinzuweisen:

  • Übernachtungskosten im Inland darf der Arbeitgeber anders als beim Werbungskostenabzug mit einem Pauschbetrag von 20 EUR pro Übernachtung steuerfrei ersetzen, wenn die tatsächliche Übernachtung feststeht. Bei Übernachtungen im Ausland darf der steuerfreie Arbeitgeberersatz i.  H.  d. Auslandsübernachtungsgelder erfolgen.[2]
  • Bei der Erstattung von Reisekosten darf der Arbeitgeber die einzelnen Aufwendungsarten zusammenfassen. In diesem Fall ist die Gesamterstattung steuerfrei, soweit sie die Summe der steuerfreien Einzelvergütungen für Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten nicht übersteigt. Die Gesamterstattung hat also den Vorteil, dass bei einer Aufwendungsart nicht ausgeschöpfte Beträge auf andere Reisekosten übertragen werden können. Zahlt z. B. der Betrieb ein Kilometergeld, das unter dem lohnsteuerlichen Satz von 0,30 EUR liegt, darf insoweit eine Verrechnung mit Verpflegungskostenersatz vorgenommen werden, der über die gesetzlichen Pauschbeträge hinausgeht und ansonsten lohnsteuerpflichtig wäre.

Ergeben sich nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen höhere zu zahlende Reisekostenvergütungen, als dies nach den beschriebenen Grundsätzen lohnsteuerlich zulässig ist, sind die übersteigenden Beträge dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen.

Der Gesetzgeber gestattet für den steuerpflichtigen Teil der Verpflegungsspesen die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit ­einem festen Pauschsteuersatz von 25 %. Es gelten dieselben Obergrenzen wie bei Dienstreisen.

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