Der Arbeitgeber kann die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass einer zeitlich unbeschränkten oder beschränkten doppelten Haushaltsführung steuerfrei vergüten, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als vom Arbeitnehmer als Werbungskosten hätten abgezogen werden dürfen.[1] Die steuerfreie Vergütung mindert die ansonsten abzugsfähigen Werbungskosten. In der Steuererklärung des Arbeitnehmers sind deshalb steuerfreie Ersatzleistungen anzugeben und von den abzugsfähigen Werbungskosten zu kürzen. Die Ausführungen zum Arbeitgeberersatz bei Reisekosten gelten insoweit entsprechend.[2]

 
Wichtig

Kein Werbungskostenabzug für Übernachtungspauschbeträge

Bei den Übernachtungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zu unterscheiden zwischen Werbungskosten und steuerfreiem Arbeitgeberersatz. Der Abzug von Auslandsübernachtungsgeldern ist wie bei der beruflichen Auswärtstätigkeit nicht zulässig.[3] Der Arbeitnehmer kann die notwendigen Unterbringungskosten für die Zweitwohnung im Ausland steuerlich nur noch berücksichtigen, wenn er diese durch entsprechende Unterlagen nachweisen kann. Im Lohnsteuerverfahren darf der Arbeitgeber anders als beim Werbungskostenabzug die entstandenen Unterkunftskosten am auswärtigen Beschäftigungsort auch ohne Einzelnachweis mit Pauschbeträgen steuerfrei ersetzen. Für die Zweitwohnung im Inland gilt für die ersten 3 Monate ein Pauschbetrag von 20 EUR, der sich für die Folgezeit auf 5 EUR pro Übernachtung verringert. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland dürfen für den steuerfreien Arbeitgeberersatz die Auslandsübernachtungsgelder[4] für den 3-Monatszeitraum in voller Höhe und für die Folgezeit i. H. v. 40 % zugrunde gelegt werden.

[2]

S. Reisekosten.

[3]

S. Reisekosten.

[4] BMF, Schreiben v. 3.12.2020, IV C 5 – S 2353/19/10010 :002, BStBl 2020 I S. 1256, i. V. m. BMF, Schreiben v. 27.9.2021, für 2022.

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