BMF, 3.11.2023, IV C 5 - S 2361/19/10008 :010

1 Anlage

1

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 EStG).

2

Der Programmablaufplan berücksichtigt die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das beschlossene Inflationsausgleichgesetz sowie die geplanten Beitragsbemessungsgrenzen für 2024. Es wird im Übrigen von einem Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 % ausgegangen.

3

Der Programmablaufplan berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz. Diesbezüglich wird Anfang 2024 – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.

4

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines” hingewiesen.

5

Bis zur Bekanntmachung eines Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG) gilt folgende Übergangsregelung:

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Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2023 (Bekanntmachung vom 19. Juni 2023, BStBl 2023 I S. 1014, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) wird Anfang 2024 zusammen mit dem geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung bekannt gemacht (s. Rn. 3).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlage

Stand: 3.11.2023 (endgültig)

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024

 

Normenkette

EStG § 39b Abs. 6

EStG § 51 Abs. 4 Nr. 1a

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 1879

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