BMF, 13.2.2023, IV C 5 - S 2361/19/10008 :008

Bezug: Bekanntmachung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom 18. November 2022 (BStBl I Seite 1531);
  BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2022 (BStBl I Seite 1653)

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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023 – Anlage 1 – und
  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

2

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1 230 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4 260 Euro in § 24b Absatz 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2294). Weitere Änderungen gegenüber den am 18. November 2022 (BStBl 2022 I S. 1531) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.

3

Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. April 2023 anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2022 (BStBl 2022 I S. 1653) ausgelaufen.

4

Der bisher in 2023 unter Berücksichtigung der am 18. November 2022 (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

5

Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 (a. a. O.) gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2024 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).

6

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines” hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlage 1 – Stand: 13.02.2023 (endgültig):

Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023

 

Anlage 2 – Stand: 13.02.2023 (endgültig):

Geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

 

Normenkette

EStG § 39b Abs. 6

EStG § 51 Abs. 4 Nr. 1a

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 251

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