BMF, 29.01.2024, IV C 5 - S 2361/19/10008 :011

Hiermit werden der Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 und die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 bis 3) veröffentlicht.

Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a. die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Inflationsausgleichgesetz, die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024, einen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 % sowie Änderungen nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom22. Dezember 2023 in Bezug auf die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden.

Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlagen 1-3: Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2024 sowie Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2024 (Anwendung ab dem 1. April 2024) - Entwürfe - Stand: 29.01.2024

2024_01_29_PAP-2024-Entwurf

 

Normenkette

EStG § 39b Abs. 6

EStG § 39b Abs. 2 Satz 7

EStG § 51 Abs. 4 Nr. 1a

EStG § 41c

EStG § 39a

EStG § 39f

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